Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Der Betrieb der Fischerei mit Ausnahme des Aalfanges, welch letzterer 
"uch während der Schonzeit gestattet wird, wird außer für die Oder selbst 
auch für die Nebengewässer der Oder, ausschließlich der Glatzer Neiße, bis 
um ersten in demselben befindlichen Stauwerk während der biesjährigen 
Früyjahrsschonzeil — d. i. vom 10. April bis einschließlich 9. Juni — 
gänzlich untersagt. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit enspbechender Haft, bestraft. 
Oppeln, den 23. März 1900. 
Der Regierungspräsident. 
8. Polizeiverordu##, betr. die Verwendung von anb Spiegelnetzen, 
vom 6. Dezember 1901. (Amtsbl. S. 349.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, der §#§# 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der §#§ 5 und 14 der Aller- 
höchsten Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in 
der Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.), wird unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln verordnet: 
1. Die Verwendung der Kuppel= und Spiegelnetze als Zugnetz, die 
sog. Ringportfischerei, ist verboten. 
& 2. Die Verwendung der Kuppel- und Spiegelnetze als Stell= (Staak-) 
und Schwimmnetze ist für die Dauer der jährlichen Frühjahrsschonzeit, d. i. 
während der Zeit vom 10. April morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni abends 
6 Uhr verboten. 
1. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark, gegebenenfalls mit entsprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 6. Dezember 1901. 
Der Regierungspräfident. 
9. Peolizeiverordnung, betr. den Verkauf nad das Feilhalten von Krebs- 
weibchen, vom 12. Februar 1908. (Amtsbl. S. 112.) 
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit §5 10 der 
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der 
Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 40 fll. wird unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln solgendes verordnet: 
3 1. Der Verkauf von Krebsweibchen wird innerhalb des Regierungs- 
bezirks Oppeln für den Zeitraum von fünf Jahren untersagt. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft. 
§*# 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 19083 in Kraft. 
Oppeln, den 12. Februar 1903. 
Der Regierungspräsident.-
	        
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