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1. Lanbespolizeiliche Ansrdnung, betr. Maßregeln gegen die Schweinesenchen,
vom 15. März 1906. (Umisbl. S. 96.) mun
Hur Verhütung der weiteren Verbreitung der im Regierungsbezirk
Oppeln und in den benachbarten Bezirken herrschenden, ansteckenden Schweine-
krankheiten (Schweineseuche, Schweinepest, und Rotlauf) wird auf Grund des
§56b Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung unter gleichzeitiger Aufhebung der
## 12 und 13 der landespoli lichen nordnung vom 21. November 1904
(2. Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 48)1) bis auf weiteres folgendes an-
eordnet:
s 6 1. Das Treiben von Schweinen beim Handel im Umherziehen ist
verboten.
§ 2. I. Personen, welche Schweine zum Handel im Umherziehen in
den Regierungsbezirk Oppeln einführen oder aus einem Kreise des Bezirks
in einen anderen über= oder zurückführen sind — vorbehaltlich der unter
Ziffer II dieses Paragraphen bezeichneten Ausnahmen — verpflichtet, diese
Schweine alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks- oder Kreisgrenze
durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat
sich auch auf das Borhandensein von Maul= und Klauenseuche zu erstrecken.
II. Werden Schweine für den Handel im Umherziehen mit der Eisen-
bahn in den Regierungsbezirk Oppeln eingeführt, die innerhalb der letzten
72 Stunden durch einen beamteten Tierarzt untersucht worden sind, so hat
die tierärztliche Untersuchung nur dann zu erfolgen, wenn der Transport
inzwischen in seinem Bestande verändert ist.
Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze beim Handel im Umher-
ziehen auf dem Landwege üÜberschreiten und durch einen beamteten Tierarzt
bereits untersucht worden sind, braucht die tierärztliche Untersuchung —
Hleichalltg ob der Bestand inzwischen eine VBeränderung durch An- oder
auf erfahren hat, oder nicht — erst innerhalb 72 Stunden nach der
letzten Untersuchung wiederholt zu werden.
Zwecks Kontrolle darüber, ob bei den mit der Eisenbahn eingeführten
Schweinen seit der letzten Untersuchung eine Veränderung im Bestande stait-
Funden hat oder nicht, haben die Führer der in den Regierungsbezirk
ppeln zum Handel im Umherziehen mit der Eisenbahn ae
Schweinetransporte nach dem eberschreiten der Bezirksgr das Kon-
trollbuch (Ziff. VI) alsbald der Ortsbehörde derjenigen Orsschaft vorzulegen,
welche der Transport nach dem Ausladen aus der Eisenbahn zuerst b
Die Ortsbehörde hat einen VBermerk über die Vorlage und Revision
des Buches in dieses einzutragen.
1) Siehe S. 115.
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