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Tieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der
Transport selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumli
zur Unterbringung der Tiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch
is zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden,
srgee krhe besursach Seuche festgestellt, f
ird als Todesursache eine e festg „so greifen die unter
Biff. VIII erwähnten Maßnahmen Platz.
X. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den be-
amteten Tierarzt (Ziff, I) hat der Transportunternehmer zu tragen.
5*# 3. Die zur Beförderung von weinen beim Handel im Umher-
ziehen benutzten Fuhrwerke und Behäller find nach see lige Gebrauche,
d. i. nach Ausladung jedes Schweinetransports, mit Seifenlauge gründlich
za reinigen und mit Kalkmilch, bestehend aus 1 Teil Kalk und 4 Teilen
#ser, auszutünchen. Die auf den Fuhrwerken oder in den Behältern be-
findliche, beim Transport der ausgeladenen Schweine benutzte Streu ist zu
verbrennen oder zu vergraben. Jede andere Verwendung der Streu, ins-
besondere deren Verbringung auf die Düngerstätten und die nochmalige Be-
nutzung nach dem Trocknen ist verboten. -
§4.BotstehendeAuotdnungtrittsofoktinskaftJhresufbebung
wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnungen werden, sofern
nicht nach § 328 des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß
* 148 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Un-
vermögzensfalle mit Haft bis zu vier Wochen, bestraft.
Oppeln, den 15. März 1906.
Der Regierungspräsident.
Anhang:
Seite 1:
Name o · - - o o s .
Wehdert des Transporiführers der Schweine.
Seite 2 und 3, 4 und 5 uftw.
Muster zu dem Kontrollbuch (5 2 Ziff. V).
des Eigentümers der Schweine
Des Zugangs Des Abgangs
Vermerk des
8 Name beanneten
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usw. behörden