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2. Lamdespolizeiliche Anord dee Kreise Lubli und
Krenzburs, —— 2 er EZ——— I. tn 272.)
In Ausführung der Vorschriften über den Berkehr außerdeutscher Aus-
wanderer über die preußisch-russische Grenze vom 26. Februar 1905 (Min.-Bl.
S. 48) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern zwecks
Kontrolle der Auswanderer 2z den Umfang der Kreise Lublinitz, Rosenberg
und Kreuzburg des Regierungsbezirks Oppeln folgendes angeordnet:
1. Außerdeutschen Auswanderern ist der Eintritt in die Kreise Lublinitz,
RKosenberg und Kreuzburg des Regierungsbezirks Oppeln über die russische
Grenze nur dann gestattet, wenn sie
a) einen ordnungsmäßigen Paß,
b) einen mit einer in Deutschland konzessionierten Schiffahrtsgesellschaft
abgeschlossenen Passagevertrag zur Fahrt nach einem außerdeutschen
Ausschistungehafen,
Jc) eine Eisenbahnkarte bis zum Einschiffungshafen und
d) ausreichende Barmittel besitzen, welche ihre Aufnahme an dem Reise-
ziel oder im Falle ihrer dortigen Zurückweisung die Rückbeförderung
in die Heimat gewährleistet. Hierzu ist bei gesunden und nicht ge-
brechlichen Personen von mehr als 10 Jahren eine Summe von je
400 Mark, bei jüngeren Personen eine Summe von je 100 Mark für
erforderlich zu halten.
2. Alle außerdeutschen Auswanderer, welche beim Ueberschreiten der
preußisch-russischen Grenze diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Kon-
trollstationen in Ostrowo, Regierungsbezirk Posen, zu passieren. Dorthin
haben sie sich nach Ueberschreitung der Grenze unverzüglich und auf dem
lrzesten Wege und zwar möglichst mittelst Eisenbahn, Sbifft oder Wagens
zu begeben.
den an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibehörden wegen Zu-
weisung zur Kontrollstation haben sie unbedingt nach ukommen.
Nach ihrer Aufnahme in die betreffende Kontro statton haben die Aus-
wanderer die für die Station bestehende Betriebsordnung genau zu befolgen
und dürfen die Stationen nur mit einer nach Maßgabe der Betriebsordnung
ausgestellten Bescheinigung verlassen.
Nach dem Verlassen der Stationen dürfen die Auswanderer, falls sie
nicht nach ihrer Heimat ausgewiesen sind, sich zur Weiterreise nach den Ein-
schiffungshäfen nur der Eisenbahn bedienen und auch dieser nur mit den-
jenigen Wagen oder Wagenabteilen, welche ihnen zu diesem Zwecke von dem
Bahnpersonal angewiesen werden.
Die Eisenbahobehörden sind von dem Herrn Minister der öffentlichen
Arbeiten angewiesen, Auswanderern, welche die vorstehenden Bestimmungen
umgehen wollen, keine Fahrkarte auszufertigen.
3. Auf polizeiliche Zwangsbeförderungen finden diese Anordnungen
keine Anwendung.
4. Auswanderer, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider handeln
haben ihre sofortige zwangsweise Abschiebung über die Grenze zu gewärtigen-
Oppeln, den 9. Juli 1906.
Der Regierungspräsident.