Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Lamdespolizeiliche Anord dee Kreise Lubli und 
Krenzburs, —— 2 er EZ——— I. tn 272.) 
In Ausführung der Vorschriften über den Berkehr außerdeutscher Aus- 
wanderer über die preußisch-russische Grenze vom 26. Februar 1905 (Min.-Bl. 
S. 48) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern zwecks 
Kontrolle der Auswanderer 2z den Umfang der Kreise Lublinitz, Rosenberg 
und Kreuzburg des Regierungsbezirks Oppeln folgendes angeordnet: 
1. Außerdeutschen Auswanderern ist der Eintritt in die Kreise Lublinitz, 
RKosenberg und Kreuzburg des Regierungsbezirks Oppeln über die russische 
Grenze nur dann gestattet, wenn sie 
a) einen ordnungsmäßigen Paß, 
b) einen mit einer in Deutschland konzessionierten Schiffahrtsgesellschaft 
abgeschlossenen Passagevertrag zur Fahrt nach einem außerdeutschen 
Ausschistungehafen, 
Jc) eine Eisenbahnkarte bis zum Einschiffungshafen und 
d) ausreichende Barmittel besitzen, welche ihre Aufnahme an dem Reise- 
ziel oder im Falle ihrer dortigen Zurückweisung die Rückbeförderung 
in die Heimat gewährleistet. Hierzu ist bei gesunden und nicht ge- 
brechlichen Personen von mehr als 10 Jahren eine Summe von je 
400 Mark, bei jüngeren Personen eine Summe von je 100 Mark für 
erforderlich zu halten. 
2. Alle außerdeutschen Auswanderer, welche beim Ueberschreiten der 
preußisch-russischen Grenze diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Kon- 
trollstationen in Ostrowo, Regierungsbezirk Posen, zu passieren. Dorthin 
haben sie sich nach Ueberschreitung der Grenze unverzüglich und auf dem 
lrzesten Wege und zwar möglichst mittelst Eisenbahn, Sbifft oder Wagens 
zu begeben. 
den an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibehörden wegen Zu- 
weisung zur Kontrollstation haben sie unbedingt nach ukommen. 
Nach ihrer Aufnahme in die betreffende Kontro statton haben die Aus- 
wanderer die für die Station bestehende Betriebsordnung genau zu befolgen 
und dürfen die Stationen nur mit einer nach Maßgabe der Betriebsordnung 
ausgestellten Bescheinigung verlassen. 
Nach dem Verlassen der Stationen dürfen die Auswanderer, falls sie 
nicht nach ihrer Heimat ausgewiesen sind, sich zur Weiterreise nach den Ein- 
schiffungshäfen nur der Eisenbahn bedienen und auch dieser nur mit den- 
jenigen Wagen oder Wagenabteilen, welche ihnen zu diesem Zwecke von dem 
Bahnpersonal angewiesen werden. 
Die Eisenbahobehörden sind von dem Herrn Minister der öffentlichen 
Arbeiten angewiesen, Auswanderern, welche die vorstehenden Bestimmungen 
umgehen wollen, keine Fahrkarte auszufertigen. 
3. Auf polizeiliche Zwangsbeförderungen finden diese Anordnungen 
keine Anwendung. 
4. Auswanderer, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider handeln 
haben ihre sofortige zwangsweise Abschiebung über die Grenze zu gewärtigen- 
Oppeln, den 9. Juli 1906. 
Der Regierungspräsident.
	        
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