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An Stelle der zurzeit geltenden Vorschriften des + 12 der Polizei-
verordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage
vom 9.. März 1896 und der sie ergänzenden Polizeiverordnungen
vom 20. März 1899 bzw. vom 29. tember 1902 treten folgende
Bestimmungen:
* 12. 1. Am Karfreitage und am Bußtage sind alle öffentlichen Lust-
barkeiten mit Einschluß der Gesangs= und deklamatorischen Borträge, Schau-
stelungen von Personen, theatralischen Vorstellungen und Musikaufführungen
verboten.
Nur Aufführungen geistlicher Musik in Kirchen und in den Räumen
solcher Konzert= oder Theaterunternehmungen sind gestattet, deren Zweck es
ist, Darbietungen zu veranstalten, bei welchen ein höheres Interesse der
Kunst obwaltet.
2. Am Donnerslag und am Sonnabende der Karwoche sind verboten:
#) öffentliche Tanzlustbarkeiten und Bälle;
d) Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen,
theatralische Vorstellungen und alle ufikaufführungen, falls nicht der
ernste Charakter F rt ist, Vorträge, Schaustellungen und Musik-
aufführungen in Cafés chantants (Tingeltangeln).
3. An den übrigen Tagen der Karwoche und jedem ersten Tage der
drei großen Feste (Weihnachten, Ostern und Pfingsten), sind verboten:
öffentliche Tanzlustbarkeiten und Bälle, Vorträge, Schaustellungen und
Musikaufführungen in Cafs chantants (Tingeltangeln).
4. Die Vorschriften der Ziff. 2 gelten gleichmäßig für den dem An-
denken der Verstorbenen gewidmeten Ichrestag sowie in überwiegend katho-
lischen Gegenden auch für den Allerseelentag, jedoch mit der Maßgabe, daß
an diesen Tagen auch bei den Theatern im eigentlichen Sinne der ernste
Charakter gewahrt sein muß und daß außerdem Vorstellungen in Theatern,
Variêtés mit Bühnenvorrichtung und in Zirkussen erst nach 6 Uhr abends
zulässig sind.
5. An den Vorabenden des Weihnachts= und Pfingstfestes, des Bußtags
und des dem Andenken der Berstorbenen gewidmeten Jahrestags sind
öffentliche Tanzlustbarkeiten und Bälle verboten.
6. Das Verbot der öffentlichen Lustbarkeiten erstreckt sich auch auf
solche private Lustbarkeiten, die geeignet sind, die äußere Heilighaltung der
Sonn= und Feiertage zu beeinträchtigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Breslau, den 16. März 1904.
Der Oberpräsident.
4. Schulpolzzei.
1. Berordnung, betr. die Bestrafung der Schulversänmnisse, vom 12.Jan#####1900.
(Amtsbl. S. 26.)
Auf Grund der §§ 43 ff. Teil II, Titel 12 des Allgemeinen Landrechts,
der Allerh. Kabinettsorder betr. die Schulzucht usw., vom 14. Mai 1825
(Ges.-S. S. 149) und der §§ 11 Abs. 2 u. 18 der Regierungsinstruktion
vom 23. Oktober 1817 verordnen wir unter Aufhebung unserer Verordnung
vom 28. August 1895 (Amtsbl. Stück 35 für 1895):