Abteilung XIV.
Bergwerkspolizei.
a) Allgemeine Vorschriften.
1. Allgemeine Bergpolizeiverordnung für den Bezirk des Königlichen Ober-
bergamts zu Breslau, vom 18. Jansar 1900. (Amtsbl. Breslau S. 115,
Oppeln Sonderbeilage zu Stück 15, Liegnitz Sonderbeilage zu Stück 9.)
In der Fassung der Bergpolizeiverordnung vom 15. August 1904.
Auf Grund der 9 196 und 197 des Allgemeinen Verggesetes vom
24. Juni 1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1 verordnet
das unterzeichnete Oberbergamt für den Umfang seines Berwaltungsbezirks
nach Anhörung der Vorstände der Sektionen IV. V und VI der Knappschafts-
berufsgenofsenschaft was folgt:)
I. Abschnitt.
Ichutz des Perkehrs auf Pergwerksanlagen, sowie Schutz der Gbersläche.
Betreten der Bergswerksanlagen.
L.1. Das Befahren von Grubenbauen, das Betreten der Stollen,
der Tagestrecken, der Schachtgebäude, der Aschenfallröschen sowie aller
Veriebctäten und derjenigen Betriebsräume eines Bergwerks über und
unter Tage, in welchen sich maschinelle Borrichtungen oder Dampfkessel
befinden, ist außer den gesetzlich dazu Befugten und den dienstlich daselbst
beschäftigten Beamten und Arbeitern nur den mit Fahrschein des Ober-
bergamtes versehenen sowie solchen Personen gestattet, die von dem Betriebs-
führer oder dessen Vertreter die Erlaubnis dazu erhalten haben; den Per-
sonen, welche nicht volle Orts= und Sachkunde besitzen hat der Betriebsführer
* 255) einen zuverlässigen Führer mitzugeben.
Betrunkenen Personen ist das Betreten der Bergwerksanlagen oder der
Aufenthalt daselbst nicht zu gestatten.
An den Eingängen der im Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen ist durch
Anschlag (+ 252) bekannt zu machen, daß Unbefugten das Betreten dieser
Anlagen verboten ist.
Aufenthalt an gefährlichen Stellen.
§& 2. Das Ausruhen und das Schlafen an gefährlichen Stellen ins-
besondere auf warmen Halden, Kefselmauerungen, in besetzten Pferdeständern,
1) Die Eingangsworte beruhen auf der Verordnung vom 15. August 1904.
Koye, Voltzetverordnung. Band II. III. Such. 1