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§ 1. Eltern und deren gesetzliche Vertreter haben dafür Sorge zu tragen,
daß die zum Besuche der öffentlichen Volksschule verpflichteten Kinder die
Schule regelmäßig besuchen.
§ 2. Wird die Schule ohne genügenden Grund versäumt, so werden
die im §6 1 bezeichneten Personen für jeden Tag, an welchem eine solche
Bersäumnis stattfindet, mit einer zur Schulkasse fließenden Geldstrafe von
30 Pfennig bis 5 Mark, und, falls diese nicht beigetrieben werden kann, mit
Haft von 6 Stunden bis zu 2 Tagen bestraft.
3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
Oppeln, den 12. Januar 1900.
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen= und Schulwesen.
2. Polizeiverordnung, betr. das unbefugte Eindringen in die Schullokalien
vom 5. Mai 1845. (Amtsbl. S. 133.) «
Da auch in neuerer Zeit wieder Fälle vorgekommen sind, daß Eltern,
Vormünder und andere Angehörige von Schulkindern, durch unbefugtes Ein-
dringen in die Schullokalien, Störungen des Unterrichts und Belästigungen
berbäigeführt haben, so sehen wir uns zu nachstehender Verordnung ver-
anlaßt:
1. Niemand darf ein öffentliches Schullokal, sei es während oder außer
den Unterrichtsstunden, betreten, welcher dazu nicht vermöge seines Amtes
oder einer ausdrülllichen Erlaubnis des Lehrers befugt ist.
2. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, verfällt in eine Fbeiamtrafe bis
dchalc- oder im Unvermögensfälle in verhältnismäßige (Gefängnisstrafe)
H afe.
3. Ebenso wird derjenige bestraft, welcher, ohne das Schullokal zu be-
treten, auf unbefugte Weise den öffentlichen Schulunterricht oder die dem
Lehrer gebührende Schuhucht absichtlich stört.
Hierbei versteht es sich von selbst, daß, wenn mit den Störungen der
Schule oder Schulzucht anderweite Vergehen verbunden find (3. B. Belei-
digungen des Lehrers, Verletzung des Hausrechts usw.), zugleich die deshalb
bestheden Strafgesetze zur Anwendung kommen.
Oppeln, den 5. Mai 1845.
Königliche Regierung,
3. Bekan#tmachung, betr. den Schulbesuch und den auf die Konsirmation
und auf die erste Abendmahlsfeier vorbereitenden Unterricht, vom
4. Jamnar 1869. (Amtsbl. S. 27.)
5. Aufsicht auf Minderjährige.
1. Pelizeiverordnung, betr. das Halten von Pflegekindern, vom 10. Fe-
bruar 1881. (Amtsbl. S. 52.)
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Ges.=
S. S. 335) und in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) erlasse ich hiermit bezüglich des Halte#s
Kode, Die Polizelverordn. im R.-B. Oypein.