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Aschenfallröschen sowie in unmittelbarer Nähe von laufenden Maschinen oder
von Geleisen ist verboten.
Beseitigung von Glatteis.
§ 3. Auf denjenigen Stellen der Betriebsanlagen, wo Menschen regel-
mäßig verkehren, ist der Gefahr des Ausgleitens infolge von Eisbildung
durch Streuen von Sand oder Asche vorzubeugen.
Sicherung von Vertiefungen.
§ 4. Sammelbehälter jeder Art, welche nicht mindestens 1 m über dem
Erdboden hervorragen, sowie sonstige Gefahr bringende Vertiefungen inner-
halb der Tagesanlagen sind sicher abzudecken oder zu umfriedigen.
Sicherung von Treppen.
* 5. Freiliegende Treppen müssen mit einem Geländer oder einer
anderen zweckentsprechenden Schutzvorrichtung versehen sein.
Umwährung von Tagebauen, Halden.
§ 6. Betriebene Tagebaue, Halden, welche brennen oder schädliche
Gase entwickeln, Brandfelder und solche Stellen der Erdoberfläche, an denen
Tagebrüche zu erwarten sind, müssen an ihrem äußeren Rande mit einer
mindestens 1 m hohen Einfriedigung oder mit einem mindestens 0,6 m tiefen
und auf der Sohle mindesteus 0,6 m breiten Graben mit Dammaufwurf
nach der Innenseite versehen sein.
Berlassene Tagebaue, gefahrdrohende, durch Grubenbetrieb veranlaßte
Einsenkungen und Tagebrüche müssen in gleicher Weise umfriedigt, mit
Gräben umgeben oder verstürzt werden.
Das Verbot des Betretens der abgesperrten Flächen ist durch Warnungs-
tafeln (§ 252) ersichtlich zu machen.
Abfuhr von Asche und Kohlenschlämmen.
§5 7. Asche darf in heißem oder glühendem Zustande nicht auf Kohlen-
berghalden gebracht, auch nicht in solcher Nähe von ihnen oder von Gebäuden
abgestürzt werden, daß die Gefahr der Inbrandsetzung geschaffen wird.
Kohlenschlämme dürfen auf brennende Halden nicht abgestürzt werden.
Annäherung des Bergbaues an schutzbedürftige Tagesgegenstände.
§ 8. Nähern sich Grubenbaue auf 100 m, Tagebaue auf 50 m öffent-
lichen Wegen oder Verkehrsanstalten, Gebäuden, dem öffentlichen Gebrauche
dienenden Wasserleitungen, Kanälen, Wasserläufen, Teichen, Schlammsümpfen
oder sonstigen Tagesgegenständen, deren Beschädigung die persönliche Sicher-
heit über oder unter Tage oder den öffentlichen Berkehr gefährden oder
einen Gemeinschaden herbeiführen würde, so sind die zur Sicherung derselben
vorzusehenden Maßnahmen, insoweit sie nicht in den Betriebsplänen bereits
berücksichtigt sind, durch Nachträge zum Betriebsplane (56 69 des Allgemeinen
Berggesetzes) dem Revierbeamten unverzüglich anzuzeigen.
Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebseinstellung.
§ 9. Bei Einstellung des Betriebes eines Bergwerks müssen geeignete
Vorkehrungen getroffen werden, um die Oberfläche im Interesse der persön-
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs zu schützen.