Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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An der Hinterwand des letzten Wagens eines jeden Pferdezuges muß 
eine helleuchtende Lampe angebracht sein. 
Einheben entgleister Wagen. 
5 25, Zum Einheben entgleister Wagen sind in den Fäörderstrecken 
Hebebäume an geeigneten Stellen vorrätig zu halten oder in jedem Pferde- 
zuge mitzuführen. 
Volle Förderwagen, welche entgleist sind, dürfen von einer einzelnen 
Person nur unter Anwendung eines Hebebaumes wieder in das Gelleise 
gebracht werden. 
Ausweichnischen in eingleisigen Förderstrecken. 
5 26. Ist in eingleisigen Förderstrecken nicht so viel Platz, daß die in 
ihnen anwesenden Pechonen den vorbeifahrenden Zügen ohne Gefahr aus- 
weichen können, so müssen in Abständen von höchstens 60 m Nischen an- 
gebracht sein. 
Abstand beim Fördern. Kuppelung der Wagen. 
#J 27. In den Förderstrecken dürfen sich die Förderleute mit ihren 
Fordergefäften. die Pferdeführer mit ihren Förderzügen nur in Abständen 
von mindestens 15 m auf geneigten und von 10 m auf söhligen Bahnen 
olgen. 
Mehrere von einem Fördermanne gleichzeitig gestoßene Wagen müssen 
gekuppelt sein. 
Die Kuppelung muß derart eingerichtet sein, daß sie sich nicht selbsttätig 
lösen kann. 
Förderung in niedrigen Strecken. 
5+# 28. Sind die Förderstrecken so niedrig, daß die Hand des Förder- 
mannes, wenn sie auf der Oberkante des Wagens ruht, beim Um- und 
Ueberkippen des Wagens einer Verletzung ausgesetzt ist, so müssen die Wagen 
mit Handzaben oder sonstigen Einrichtungen versehen sein, deren Benutzung 
solche Verletzungen ausschließt. 
Tragewerk in nassen Strecken. 
§* 29. In allen Fahr- und Förderstrecken muß an denjenigen Stellen, 
an welchen die Sohle unter Wasser steht, Tragewerk vorhanden sein. 
Das Tragewerk muß mit fest aufliegenden, ausreichend starken, ebenen 
Laufbrettern von mindestens 25 cm Gesamtbreite versehen sein. 
Verschlüsse für Schächte, Aufzüge, Gesenke. Bremsberge. 
§* 30. Die Anschlagspunkte der Schächte, Aufzüge, Gesenke und Brems- 
berge müssen mit beweglichen, alle übrigen Zugänge zu diesen Anlagen mit 
festen Verschlüssen varschen sein. 
Als bewegliche Verschlüsse müssen bei saigeren Schächten, Aufzügen und 
Gesenken selbsttätige oder von dem Anschläger zu bewegende Gitter oder 
Türen verwendet werden. 
Bei flachen Schächten und Bremsbergen müssen die Berschlüsse in solcher 
Höhe angebracht sein, daß die Förderwagen nicht unter ihnen hindurch- 
geschoben werden können.
	        
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