Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Signale. 
§ 41. Als Signal für „Halt“ ist ein einmaliges, für „Auf“ („Vor- 
wärts“) ein zweimaliges, für „Häng“ ein dreimaliges, für „langsame För- 
derung“ ein viermaliges Zeichen zu geben. 
Tafeln, auf welchen die Bedeutung der in Anwendung stehenden Sig- 
nale erklärt ist, find im Fördermaschinenraume, an sämtlichen Anschlags- 
punkten der Schächte, Gesenke und Aufzüge sowie am Stande des oberseen 
Abbremsers und des Abnehmers am untersten Anschlage jedes Bremsberges 
anzubringen (§F 252). 
Sprachrohre in Hauptförderschächten. 
5*s 42. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, 
find in den Hauptförderschächten neben den Signalvorrichtungen (§ 40) 
anrro oder Fernsprecher zwischen Hängebank und Füllörtern ein- 
zurichten. 
Lagerung von Gegenständen in der Nähe von Schächten. 
# 43. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen 
nur in solcher Entfernung von Schächten, Aufzügen, Bremsbergen und 
Gesenken niedergelegt und geduldet werden, daß ihr Hinabfallen aus- 
geschlossen ist. 
Schutz gegen herabfallende Gegenstände in Schächten. 
5 44. Wenn sich Arbeiter im Schachte, Aufzuge oder Gesenke befinden, 
dürfen Materialien in die Fördergefäße in unmittelbarer Nähe des Schachtes 
nur bei verdeckter Schachtöffnung verladen werden. 
Werden Materialien oder Gezähe in Förderschalen ein= oder ausgefördert, 
so müssen sie mittelst sicherer Vorrichtungen (Klammern, Seilen u. dgl.) unter 
sich und an das Förderseil befestigt werden, wenn sie über den Rand der 
Förderschalen hinausragen. In gleicher Weise ist bei dem Ein= oder Aus- 
fördern in Fördergefäßen zu verfahren, welche unmittelbar am Seile hängen. 
Schutzvorrichtungen beim Abteufen. 
* 45. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, 
müssen zur Sicherung der beim Abteufen von Schächten auf der Sohle be- 
schäftigten Arbeiter Vorrichtungen (Bühnen, Gesteinsfesten) vorhanden sein, 
welche geeignet find, den Arbeitern gegen herabfallende Gegenstände während, 
der Förderung Schutz zu gewähren. 
Füllen der Fördergefäße beim Abteufen. 
§* 46. Die Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer Hand- 
breit unter dem Rande gefüllt werden. 
Einrichtung und Bedienung der Haspelschächte. 
&* 47. Auf Haspelschächten und Aufzügen über Tage find die Haspel 
mit Vorstecknägeln oder einer anderen sicheren Sperrvorrichtung, sowie bei 
mehr als 20 m Förderhöhe mit einer kräftigen Bremse zu verschen. 
Die Kübel dürfen in Haspelschächten nur einzeln eingehängt werden. 
Es ist untersagt, sich auf das Haspelhorn zu setzen.
	        
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