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So lange Arbeiter in der Grube anwesend sind, dürfen sich die Zieher
während der Schicht zu keiner Zeit sämtlich von der Hängebank entfernen.
Die Förderleute (Schlepper) dürfen beim An= und Abschlagen der Kübel
die Schachtsohle nicht betreten, sondern müssen sich innerhalb des Füllorts
halten und von da aus die Kübel mit geeigneten Haken abschlagen.
IV. Abschnitt.
Tahrung.
Zahl und Art der fahrbaren Ausgänge.
48. Jede für sich betriebene, unterirdische Bergwerksanlage muß mit
mindestens zwei voneinander getrennten fahrbaren Ausgängen nach der
Erdoberfläche (Schächten, Stollen, Tagesstrecken) versehen sein, welche von
allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind.
Diese Ausgänge müssen auf ihre ganze Erstreckung mindestens 20 m von-
einander entfernt sein und sowohl über als unter Tage durch Absperr-
vorrichtung aus feuersicherem Material stets vollständig isoliert werden
-#ß ie dürfen nicht in einem und demselben Gebäude zu Tage aus-
gehen.
Abweichungen von diesen Vorschriften sind mit Genehmigung des Ober-
bergamtes zuläfg.
Auf Verfügung des Oberbergamtes müssen bei erheblicher Ausdehnung
der Grubenbaue fahrbare Ausgänge der in Abs. 1 bezeichneten Art in größerer
Anzahl eingerichtet werden.
Ein= und Ausfahrtwege der Belegschaft.
§ 49. Die Arbeiter dürfen nur in den zur Fahrung bestimmten
Schächten (Schachttrummen), Stollen oder Tagesstrecken ein= und ausfahren.
ie Ein= und Ausfahrt von und zu Tage auf anderem als dem vor-
geschriebenen Wege ist nur den Aufsichtspersonen (§ 252) oder solchen Ar-
eitern gestattet, welche von jenen hierzu besonderen Auftrag erhalten haben.
Seilfahrt.
50. Die Benutzung des Seiles sowie maschineller Förderungs-
einrichtungen zum Fahren ist den Arbeitern nur mit Genehmigung des
Oberbergamtes unter genauer Beobachtung der von diesem für jeden ein-
zelnen Fall erlassenen Vorschriften, sowie nach Abnahme der Anlage durch
den Revierbeamten gestattet.
4 Anträge auf diese Genehmigung sind bei dem Revierbeamten einzu-
reichen.
Anträge auf Seilfahrtsgenehmigungen müssen der in der Anlage 4 ent-
haltenen Bekanntmachung entsprechen.
Verhütung unbefugter Seilfahrt.
§ 51. Für die unbefugte oder vorschriftswidrige Benutzung des Seiles
oder der maschinellen Fördereinrichtungen zum Fahren ist der Anschläger mit
verantori, wenn er die Benutzung ohne ernstlichen Einspruch wissentlich
geduldet hat.
In den Füllörtern und auf den Hängebänken aller mit maschineller
Förderungseinrichtung versehenen Schächte und Gesenke, für welche die Seil-
"ahrung nicht genehmigt ist, muß das Verbot der Benutzung des Seiles