— 11 —
zum Fahren auf angebrachten Tafeln in deutlicher Schrift (E& 252) ersfichtlich
gemacht werden.
Schwebende Bühnen.
*52. Die Benutzung schwebender, d. h. an Seilen, Ketten oder dyal.
auf und nieder zu bewegender Bühnen bei Schachtarbeiten bedarf der Ge-
nehmigung des Revierbeamten.
Lösung der Seilverbindung. Seilbruch.
§ 53. Jede zufällige Lösung der Verbindung des Schachtförderseiles
mit der Förderschale, sowie jeder Bruch eines Schachtförderseiles oder seiner
Verbindungsstücke ist vom Betriebsführer (§ 255) dem Redierbeamten sofort
anzuzeigen. Die gebrochenen Teile sind bis zu ihrer Besichtigung durch
den Revierbeamten, erforderlichenfalls vierzehn Tage lang, unverändert auf-
zubewahren.
Ausrüstung der Schächte mit Fahrten.
*54. Alle im Betriebe stehenden Schächte müssen von ihrer Sohle bis
zu Tage mit Fahrten oder Treppen versehen sein.
Einrichtung des Fahrtrums.
§ 55. In mehr als 12 m tiefen Fahrschächten und Fahrtrummen,
deren Neigung 70 0 übersteigt, müssen in Abständen von nicht über 10 m
Ruhebühnen angebracht sein.
Die Fahrten dürfen höchstens 800 Neigung haben; sie müssen fest ein-
gebaut sein und die Bühnlöcher decken. Bei gebotenem Wechsel der Fahrten
ist das frei werdende Fahrloch durch einen Deckel zu verschließen oder zu
umfriedigen.
Ausnahmen von gg b4, 66.
§56. Mit Genehmigung des Revierbeamten darf von den Vorschriften der
§ 54 und 55 abgewichen werden.
Beschaffenheit der Fahrten.
* 57. Die Sprossen hölzerner Fahrten, welche in Schächten und Ge-
senken eingebaut sind, müssen eingezapft sein. Ueber jeder Ruhebühne sowie
über der Hängebank müssen entweder die Fahrten mindestens 1 m hervor-
ragen oder feste Handgriffe bis zu dieser Höhe angebracht sein.
Vertonnung des Fahrtrums.
* 58. Bildet ein der Fahrung dienendes Trum eine Abteilung eines
auch zu anderen Betriebszwecken benutzten Schachtes, so ist es nach den
Förderabteilungen hin dicht und nach den übrigen Abteilungen hin derart
verschlagen zu halten, daß niemand durch die Zwischenräume des Verschlages
den Kopf hindurchstecken kann.
In den Verschlägen angebrachte Klappen müssen während der Förderung
stets fest geschlossen sein.
Einschränkung des Fahrens und Förderns im För dertrum.
* 59. Befinden sich die Fahrten im Fördertrum, so darf während ihrer
Benutzung zum Fahren nicht gefördert und während der Förderung nicht
gefahren werden.