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von Pflegekindern unter 6 Jahren gegen Entgelt unter Zustimmung des
Provinzialrats und unter Aufhebung sämtlicher über diesen Gegenstand zur-
zeit bestehenden Verordnungen für den Umfang der Provinz lesien fol-
gende polizeiliche Vorschriften:
§# 1. Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch nicht 6 Jahre alte
Kinder in Pflege und Kost nehmen wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis der
Polizeibehörde.
Wer zurzeit ohne polizeiliche Genehmigung derartige Kinder in flege
hat, ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Publikation dieser Verordnung
diese Genehmigung einzuholen.
2. Die Erlaubnis wird nur auf Widerruf, und nur solchen LPersonen
weiblichen Geschlechts erteilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und
nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege
zu Übernehmen.
§ 3. Die Erlaubnis muß vor einem etwaigen Wohnungswechsel aufs
neue nachgesucht werden.
& 4. Im Falle schlechter Behandlung, Pflege oder Beköstigung der
Kinder oder einer denselben nachteiligen Veränderung der häuslichen Ver-
hältnisse der Pflegerinnen (§ 1) wird die Erlaubnis zurückgenommen.
§* 5. Den Beamten der Polizeibehörde oder den von der letzteren be-
auftragten Personen ist von den Pflegerinnen der Zutritt zu ihren Woh-
nungen zu gestatten, auf alle die Kegekinder betreffenden Fragen Auskunft
zu erteilen; auch sind die Kinder auf Erfordern vorzuzeigen.
§ 6. Die einzelnen in Pflege zu nehmenden Kinder sind durch die
Pflegerinnen bei der Polizeibehörde binnen 24 Stunden nach der Annahme
anzumelden und, sobald das Verhältnis aufhört, binnen gleicher Frist wieder
abzumelden.
7. Bei den Meldungen sind der Name des Kindes, Ort und Tag
der Geburt, Name und Wohnung der Eltern bzw. des Vormundes, bei un-
ehelichen Kindern Name und Wohnung der Mutter und des Vormundes an-
zuzeigen.
8. Bei Erkrankung eines Pflegekindes ist sofort ein Arztl zuzuziehen.
Beim Ableben eines Pflegekindes ist binnen 24 Stunden der Polizeiverwal-
tung Anzeige zu machen.
§ 9. Wenn staatlich genehmigte Wohltlätigkeitsvereine Kinder in Privat-
pflege geben, so kann die nach § 1 erforderliche polizeiliche Erlaubnis auch von den
Organen dieser Vereine eingeholt, die im § 6 vorgeschriebene An= und Ab-
meldung der Kinder durch diese Organe bewirkt, und letzteren durch die Orts-
polizeibehörde die widerrufliche Befugnis eingeräumt werden, neben den
Beamten der Polizeibehörde die im § 5 bezeichnete Kontrolle zu führen.
10. Die Uebertretung der gegebenen Vorschriften wird mit Geldstrafe
bis zu 30 Mark oder verhältnismäßiger Haft bedroht.
Breslau, den 10. Februar 1881.
Der Königliche Oberpräsident der Provinz Schlesien.
2. Polizeiverordnung zur Einschränkung des unbefugten Verkaufs von
Bächern durch Minderjährige, vom 23. November 1880. (Amtsbl. S. 308.)
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und
in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
verordne ich unter bustmmung des Provinzialrats für den Umfang der
Provinz Schlesien folgendes: