Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Verbot des Tragens von Holzpantoffeln; Mitführen von 
Gezähe auf Fahrten. 
§ 60. Bei Benutzung der Fahrten in Schächten ist der Gebrauch von 
Holhpantofeeln und das Mitführen von größeren Gezähestücken untersagt. 
leinere Gezähestücke müssen in verschlossenen Ledertaschen getragen werden. 
Nur zur Vornahme von Arbeiten im Schachte ist das Mitführen von 
größerem Gezähe gestattet, dessen einzelne Stücke gehörig miteinander zu 
verbinden sind. 
Einrichtung von Fahrüberhauen, Fahrabteilungen, Betreten 
der Förderabteilungen. 
§ 61. Für die zur Förderung dienenden Gesenke, flachen Schächte, 
Bremsberge und Rollöcher müssen Fahrüberhauen oder Fahrabteilungen 
vorhanden sein und in möglichst bequem fahrbarem Zustande erhalten 
werden. 
Für zweiflügelige Bremsberge und flache Schächte muß auf jeder Seite 
derselben ein solches Fahrüberhauen (Fahrabteilung) vorhanden sein. 
Die Fahrabteilungen müssen gegen die Vörderabteilungen derart ver- 
schlagen sein, daß niemand durch die Zwischenräume des Verschlages den 
Kopf hindurchstecken kann. In mehr als 1.75 m hohen Bremsbergen und 
flachen Schächten genügt ein Verschlag von 1,75 m Höhe. 
Förderabteilungen dürfen während der Förderung nicht betreten werden. 
Auch bei eingestellter Förderung ist es nur ausnahmsweise nach Einlegung 
der Bremse oder sonstiger zuverlässiger Sicherung der Betriebsmaschine gegen 
unzeitige Bewegung und lediglich den Aufsichtspersonen (& 253) sowie den 
von diesen im einzelnen Falle damit Beauftragten gestattet. 
Arbeiten dürfen in den Förderabteilungen nur unter den im Absk. 4 
vorgeschriebenen Bedingungen und nach zuverlässiger Festlegung des Förder- 
gestells und des Gegengewichts oder des Förderwagens verrichtet werden. 
Die Benutzung der Förderabteilungen eines Bremsberges zum Fahren 
ist nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Revierbeamten unter den von 
ihm festgesetzten Bedingungen gestattet. 
Umbruchsörter an Schächten. 
g 62. An den Anschlagspunkten der Schächte ist nötigenfalls durch 
Umbruchsörter eine solche Einrichtung zu treffen, daß niemand die Förder- 
abteilung zu durchschreiten hat. 
  
Fahren in Strecken mit maschineller Förderung. 
§ 63. Sind in Strecken und Querschlägen, in welchen maschinelle 
Förderung stattfindet, besondere Fahrabteilungen abgezweigt, so müssen diese 
von den Förderabteilungen durch Gitter, Seile oder dgl. getrennt werden. 
Außerhalb der Fahrabteilungen dürfen solche Strecken und Ouerschläge 
während der Förderung nur von den Aufsichtspersonen (6 253) und von 
den daselbst beschäftigten Arbeitern betreten werden. Anderen Personen ist 
das Ueberschreiten der Förderabteilungen während der Förderung nur an 
den von dem Revierbcamten genehmigten Uebergangsstelen und unter Be- 
achtung der von ihm angeordneten besonderen Schutzvorkehrungen gestattet. 
Mit Genehmigung des Revierbeamten darf im einzelnen Falle von vor- 
Heenden Bedingungen abgewichen werden.
	        
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