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Verbot des Tragens von Holzpantoffeln; Mitführen von
Gezähe auf Fahrten.
§ 60. Bei Benutzung der Fahrten in Schächten ist der Gebrauch von
Holhpantofeeln und das Mitführen von größeren Gezähestücken untersagt.
leinere Gezähestücke müssen in verschlossenen Ledertaschen getragen werden.
Nur zur Vornahme von Arbeiten im Schachte ist das Mitführen von
größerem Gezähe gestattet, dessen einzelne Stücke gehörig miteinander zu
verbinden sind.
Einrichtung von Fahrüberhauen, Fahrabteilungen, Betreten
der Förderabteilungen.
§ 61. Für die zur Förderung dienenden Gesenke, flachen Schächte,
Bremsberge und Rollöcher müssen Fahrüberhauen oder Fahrabteilungen
vorhanden sein und in möglichst bequem fahrbarem Zustande erhalten
werden.
Für zweiflügelige Bremsberge und flache Schächte muß auf jeder Seite
derselben ein solches Fahrüberhauen (Fahrabteilung) vorhanden sein.
Die Fahrabteilungen müssen gegen die Vörderabteilungen derart ver-
schlagen sein, daß niemand durch die Zwischenräume des Verschlages den
Kopf hindurchstecken kann. In mehr als 1.75 m hohen Bremsbergen und
flachen Schächten genügt ein Verschlag von 1,75 m Höhe.
Förderabteilungen dürfen während der Förderung nicht betreten werden.
Auch bei eingestellter Förderung ist es nur ausnahmsweise nach Einlegung
der Bremse oder sonstiger zuverlässiger Sicherung der Betriebsmaschine gegen
unzeitige Bewegung und lediglich den Aufsichtspersonen (& 253) sowie den
von diesen im einzelnen Falle damit Beauftragten gestattet.
Arbeiten dürfen in den Förderabteilungen nur unter den im Absk. 4
vorgeschriebenen Bedingungen und nach zuverlässiger Festlegung des Förder-
gestells und des Gegengewichts oder des Förderwagens verrichtet werden.
Die Benutzung der Förderabteilungen eines Bremsberges zum Fahren
ist nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Revierbeamten unter den von
ihm festgesetzten Bedingungen gestattet.
Umbruchsörter an Schächten.
g 62. An den Anschlagspunkten der Schächte ist nötigenfalls durch
Umbruchsörter eine solche Einrichtung zu treffen, daß niemand die Förder-
abteilung zu durchschreiten hat.
Fahren in Strecken mit maschineller Förderung.
§ 63. Sind in Strecken und Querschlägen, in welchen maschinelle
Förderung stattfindet, besondere Fahrabteilungen abgezweigt, so müssen diese
von den Förderabteilungen durch Gitter, Seile oder dgl. getrennt werden.
Außerhalb der Fahrabteilungen dürfen solche Strecken und Ouerschläge
während der Förderung nur von den Aufsichtspersonen (6 253) und von
den daselbst beschäftigten Arbeitern betreten werden. Anderen Personen ist
das Ueberschreiten der Förderabteilungen während der Förderung nur an
den von dem Revierbcamten genehmigten Uebergangsstelen und unter Be-
achtung der von ihm angeordneten besonderen Schutzvorkehrungen gestattet.
Mit Genehmigung des Revierbeamten darf im einzelnen Falle von vor-
Heenden Bedingungen abgewichen werden.