Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Fahren auf Fördergestellen in Bremsschächten. 
& 64. Es ist — außer zum Transport schwer verletzter Perfonen — 
verboten, Fördergestelle, Gegengewichte oder Förderwagen zum Fahren in 
Bremsschächten und Bremsbergen zu benutzen. 
Füe Uebertretungen dieses Verbotes ist der Maschinenwärter, Bremser 
und Anschläger (Abzieher) mit verantwortlich, wenn er sie ohne ernftlichen 
Einspruch wissentlich geduldet hat. 
Den Aufsichtspersonen (§ 253) ist gestattet zum Zwecke von Schacht- 
(Bremsberg)revisionen die Fördergestelle in Bremsschächten und steilen 
Bremsbergen zum Fahren zu benutzen. 
V. Abschnitt. 
Wetterführung. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
Begriff der regelmäßigen Wetterversorgung. 
§ 65. Auf allen Bergwerken muß für eine regelmäßige Wetterversorgung 
Vorkehrung getroffen sein derart, daß alle zugänglichen Baue sich dauernd 
in einem zur Arbeit und Befahrung tauglichen Zustande befinden. Soweit 
*r5n der natürliche Wetterwechsel nicht ausreicht, muß die Bewetterung 
urch künstliche Einrichtungen erfolgen. 
Wird dieser Zustand durch außergewöhnliche Umstände (Unterbrechung 
oder wesentliche Störung der Wetterführung, Ausbruch von Grubenbrand 
u. dgl.) gefährdet, so sind die Arbeiter sofort aus den gefährdeten Bauen 
(Betriebsabteilungen) zu entfernen und letztere zu sperren. Sie dürfen erst 
wieder belegt werden, nachdem die zuständige Aufsichtsperson (§ 253) fest- 
gestellt hat, daß dieses ungefährlich in 
Tagesöffnungen zum Ein- und Ausziehen der Wetter. 
&*# 66. Insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen gestattet hat, muß 
auf allen Gruben eine Tagesöffnung zum Ein= und eine andere zum Aus- 
ziehen der Wetter eingerichtet sein. 
Führung der Hauptwetterströme. 
5* 67. Die Wetterführung ist so anzuordnen, daß tunlichst viele selb- 
ständige Wetterabteilungen mit abgesonderten Wetterströmen geschaffen werden. 
Die Wetterwege für den einziehenden Strom sind in ihrer ganzen Aus- 
dehnung gegen den Durchbruch brandiger Wetter und gegen den Zutritt 
schädlicher Gase sicher zu stellen. 
Die Hauptwetterströme dürfen den Bauen nicht in Strecken zugeleitet 
werden, welche im abgebauten Felde liegen. 
Für die Abführung der Wetter find, auch wenn sie durch den alten 
* stattfindet, besondere Wetterabzugsstrecken anzulegen und zu unter- 
alten. 
Die Abführung verbrauchter Wetter (§ 71 Abs. 2) durch Haupt-, Fahr- 
und Förderstrecken ist untersagt. 
Wetterführung in neuen Bausohlen. 
§* 68. Neu anzulegenden Bausohlen sind die frischen Wetter auf dem 
 
	        
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