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Auf Verfügung des Oberbergamtes find die in den Absätzen 1—3 ge-
gebenen Bestimmungen auch auf Bergwerken anderer Art zu befolgen.
Festsetzung der Wettermenge durch das Oberbergamt.
8 74. Auf Verfügung des Oberbergamtes ist den Grubenbauen die
von demselben bestimmte Wettermenge zuzuführen.
Wetter strecken. Bewetterung nicht belegter Baue, des alten
annes.
§ 75. In Hauptwetterstrecken und Hauptauerschlägen sind behufs recht-
zeitiger Ausführung von Reparaturen Schienenwege zu erhalten.
Wetterstrecken und Wetterdurchhiebe, welche für die Wetterführung ent-
behrlich geworden find, müssen in dauerhafter Weise wetterdicht abgesperrt
werden.
Nicht belegte Grubenbaue, sowie der alte Mann sind entweder in einem
zur Verhütung von Ansammlung schlagender und böser Wetter hinreichenden
Umfange zu ventilieren oder durch feste Verschläge von den im Betriebe be-
findlichen Baue abzuschließen.
Das unbefugte Betreten abgesperrter Grubenbaue ist verboten.
Querschnitte der Wetterwege.
§ 76. Die Ouerschnitte der Wetterwege sind nach Verhältnis der für
die ganze Grube und die einzelnen Bauabieilungen nötigen Wettermengen
zu bestimmen. Ihre Abmessungen find so zu wählen, daß eine Geschwindig-
keit der Wetter in der Minute von 240 m im einziehenden und 360 m im
ausziehenden Strome nicht überschritten wird.
Den Wetterschächten, den Wettertrummen der Schächte, den Wetter-
kanälen und den Hauptauerschlägen sind mindestens 3 qm, den Abteilungs-
querschlägen, Grundstrecken, Gesenken, Wetterüberhauen und sonstigen Wetter-
strecken im Flötze mindestens 2 qm, den Wetterdurchhieben, Wetterröschen
und Wetterzügen mindestens 1 qm freier Querschnitt zu Lbbeen.
Die Zulassung geringerer Querschnitte und größerer Wettergeschwindigkeit
bedarf der Genehmigung des Revierbeamten.
Bewetterung durch Diffusion.
§ 77. Die Bewetterung der Diffusion allein zu überlassen, ist unzulässig
für Querschläge, söhlige Strecken und Stollen, wenn sie eine Länge von 60 m,
für blinde Schächte, Ueberhauen und Abhauen, wenn sie eine Höhe oder
Tiefe von 15 m erreicht haben.
Wettertüren.
§ 78. Wettertüren mücssen selbstschließend eingerichtet sein.
Zwecklos gewordene Wetlertüren sind auszuhängen.
Verbot des Kesselns und Wetteranzündens.
&79. Das Kesseln (Einhängen von Gefäten mit brennenden Stoffen
zum Zwecke des Wetterwechsels), sowie das absichtliche Anzünden brennbarer
Wetter ist verboten.
Anlage von Wetteröfen.
§ 80. Die Anlage von Wetteröfen bedarf der Genehmigung des Revier-
beamten.