Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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In unmittelbarer Nähe der Wetteröfen muß stets Wasser in so 
A gehalten werden, daß es ausreicht, um das Feuer der Oefen 
zu en. 
Die Zugänge zu unterirdischen Wetteröfen müssen durch feuersichere, 
jederzeit brauchbare und leicht zu handhabeude VBorrichtungen dicht ab- 
sperrbar sein. 
Bei Wetteröfen, welche über Tage errichtet sind, müssen den Bedingungen 
des Absatz 3 entsprechende Vorrichtungen hergestellt werden, durch welche die 
Berbindung zwischen Schacht und Ofen dicht abgesperrt werden kann. 
Die in Absatz 2—4 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei den am 
1. Juli 1900 vorhandenen Wetteröfen bis zum 1. Januar 1901 zu treffen. 
Wetteröfen in Schächten mit Holzausbau. 
&* 81. Die Einrichtung von Wetteröfen ist unbedingt untersagt in 
Schächten, die in Holzzimmerung stehen. 
Vorhandene Wetteröfen # Art dürfen nur mit Genehmigung des 
Oberbergamtes weiter betrieben werden. Der Antrag auf ilung der 
Lenelimigung ist innerhalb 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung 
zu stellen. 
Inhalt des Betriebsplanes über die Wetterführung. 
5 82. Der Betriebsplan 666 67 u. f. des Alsemetnen Berggesetzes) muß 
über die Wetterführung, insbesondere über den Umfang der einzelnen, von- 
einander unabhängigen Wettersysteme, genauen Aufschluß geben. 
Wetterrisse. 
§ 83. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, sind 
für alle Steinkohlenbergwerke Wetterrisse anzulegen und zugleich mit dem 
Grubenbilde regelmäßig (§ 239) nachzutragen. 
Auf Verfügung des Revierbeamten hat dieses auch für Bergwerke anderer 
Art zu geschehen. 
Die Wetterrisse müssen die Wetterführung der Grube oder je einer für 
sich betriebenen Abteilung derselben in ihrem ganzen Zusammenhange deutlich 
veranschaulichen; insbesondere müssen sie die belegten Grubenbaue, deren 
Verbindung mit der Tagesoberfläche (Schächte, Tagesstrecken, Stollen), die 
Wetterstrecken und im Umkreis von 100 m um die vorgenannten Baue und 
Anlagen die alten verlassenen Grubenbaue, endlich die Wetter-, Haupt- und 
Teilströme und die sonstigen wesentlichen Einrichtungen der Wetterführung 
(Wetterdämme, türen, -verschläge, -überkreuzungen, -zmeßstationen) zur Dar- 
stellung bringen. 
Ueberwachung der Wetterführung. 
§ 84. Die Wetterverhältnisse der Grube sind, vornehmlich von dem 
Betriebsführer (§ 255), stets sorgfältig zu überwachen. Bei der Anordnung 
und Ausführung des Grubenbetriebes ist für Herstellung und Erhaltung 
einer geregelten und ausreichenden Wetterführung in den Grubenräumen 
Sorge zu tragen. Der Betriebsführer hat die Anordnungen, welche in drin- 
enden Fällen bereits von den ihm unterstellten oder ihn vertretenden Auf- 
ichtspersonen (§ 253) getroffen worden sind, zu prüfen und ausdrücklich zu 
genehmigen oder abzuändern.
	        
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