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In unmittelbarer Nähe der Wetteröfen muß stets Wasser in so
A gehalten werden, daß es ausreicht, um das Feuer der Oefen
zu en.
Die Zugänge zu unterirdischen Wetteröfen müssen durch feuersichere,
jederzeit brauchbare und leicht zu handhabeude VBorrichtungen dicht ab-
sperrbar sein.
Bei Wetteröfen, welche über Tage errichtet sind, müssen den Bedingungen
des Absatz 3 entsprechende Vorrichtungen hergestellt werden, durch welche die
Berbindung zwischen Schacht und Ofen dicht abgesperrt werden kann.
Die in Absatz 2—4 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei den am
1. Juli 1900 vorhandenen Wetteröfen bis zum 1. Januar 1901 zu treffen.
Wetteröfen in Schächten mit Holzausbau.
&* 81. Die Einrichtung von Wetteröfen ist unbedingt untersagt in
Schächten, die in Holzzimmerung stehen.
Vorhandene Wetteröfen # Art dürfen nur mit Genehmigung des
Oberbergamtes weiter betrieben werden. Der Antrag auf ilung der
Lenelimigung ist innerhalb 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zu stellen.
Inhalt des Betriebsplanes über die Wetterführung.
5 82. Der Betriebsplan 666 67 u. f. des Alsemetnen Berggesetzes) muß
über die Wetterführung, insbesondere über den Umfang der einzelnen, von-
einander unabhängigen Wettersysteme, genauen Aufschluß geben.
Wetterrisse.
§ 83. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, sind
für alle Steinkohlenbergwerke Wetterrisse anzulegen und zugleich mit dem
Grubenbilde regelmäßig (§ 239) nachzutragen.
Auf Verfügung des Revierbeamten hat dieses auch für Bergwerke anderer
Art zu geschehen.
Die Wetterrisse müssen die Wetterführung der Grube oder je einer für
sich betriebenen Abteilung derselben in ihrem ganzen Zusammenhange deutlich
veranschaulichen; insbesondere müssen sie die belegten Grubenbaue, deren
Verbindung mit der Tagesoberfläche (Schächte, Tagesstrecken, Stollen), die
Wetterstrecken und im Umkreis von 100 m um die vorgenannten Baue und
Anlagen die alten verlassenen Grubenbaue, endlich die Wetter-, Haupt- und
Teilströme und die sonstigen wesentlichen Einrichtungen der Wetterführung
(Wetterdämme, türen, -verschläge, -überkreuzungen, -zmeßstationen) zur Dar-
stellung bringen.
Ueberwachung der Wetterführung.
§ 84. Die Wetterverhältnisse der Grube sind, vornehmlich von dem
Betriebsführer (§ 255), stets sorgfältig zu überwachen. Bei der Anordnung
und Ausführung des Grubenbetriebes ist für Herstellung und Erhaltung
einer geregelten und ausreichenden Wetterführung in den Grubenräumen
Sorge zu tragen. Der Betriebsführer hat die Anordnungen, welche in drin-
enden Fällen bereits von den ihm unterstellten oder ihn vertretenden Auf-
ichtspersonen (§ 253) getroffen worden sind, zu prüfen und ausdrücklich zu
genehmigen oder abzuändern.