— 18 —
Wetteröfen.
l 90. Die Anlage von Wetteröfen in Schlagwettergruben ist unbeschadet
der Vorschristen der §§ 80 und 81 nur unter der Voraussetzung gestattet,
daß Einrichtungen getroffen werden, durch welche die Speisung des Ofens
mit frischen Wettern sowie ein gefahrloser Rückzug des Ofenwärters sicher-
gestellt und die Entzündung der Grubenwetter an den Grubengasen aus-
geschlossen wird.
Wettermenge im allgemeinen.
* 91. Insoweit das Oberbergamt nicht eine größere Wettermenge vor-
geschrieben hat, muß die Menge der einer Schlagwettergrube in der Minute
zuzuführenden frischen Wetter mindestens 2 chm auf den Kopf der größten
unterirdischen Belegschaft in einer Schicht betragen, wobei ein Pferd gleich
vier Mann gerechnet wird.
Wettermenge bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten.
* 92. In allen Aus- und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde
müssen mindestens 5 chm reiner Wetter in der Minute für den Kopf
ihrer größten Belegung vor Ort gelangen.
Für gasarme Flöze können mit Genehmigung des Revierbeamten
geringere Wettermengen zugelassen werden.
Bewetterung der Arbeitspunkte. Verhütung von Schlagwetter-
ansammlungen.
§ 93. Auf Schlagwettergruben muß die regelmäßige Wetterversorgung
enügen, um — mit der Sicherheitslampe (§F 105 Abs. 1) erkennbare — An-
aammlungen schlagender Wetter in allen offenen Bauen und vor allen
Arbeitspunkten unter gewöhnlichen Umständen sicher auszuschließen.
Richtung der Wetterströme. Auffrischung der Wetter.
& 94. Jeder Bausohle muß die erforderliche Menge (§8 65, 70, 71
und 91 bis 93) frischer, nicht bereits zur Bewetterung einer anderen Sohle
benutzter Wetter auf dem kürzesten Wege zugeführt, innerhalb der einzelnen
Bausohlen muß der Wetterstrom stets aufwärts geleitet werden.
Die Aufwärtsführung ist nur in den in der Auffahrung begriffenen
Ueberhauen und Abhauen oder deren Parallelörtern zulässig. In anderen
Betrieben ist sie ausnahmsweise (z. B. wenn die abwärts geführten Wetter-
ströme nicht weiter in Gebrauch genommen werden sollen, oder wenn in
einzelnen reichlich bewetterten Abbauörtern starker Gebirgsdruck die Erhaltung
besonderer Wetterabführungsstrecken sehr erschwert) vorbehaltlich jederzeitigen
Widerrufs mit Genehmigung des Revierbeamten gestattet.
Wetter, welche bereits zur Wetterversorgung einer tieferen Sohle gedient
heben, dürfen, wo es sich nicht vermeiden läßt, mit Genehmigung des Revier-
eamten nach Betriebspunkten einer oberen Sohle geleitet werden, wenn auf
dieser eine Auffrischung durch unmittelbare und ununterbrochene Zuführung
genügender Mengen noch nicht benutzter Wetter erfolgt.
Wetterdurchschlag mit der Sohle.
§ 95. In keiner Bauabteilung dürfen die Grund= oder Teilungsstrecke
weiter erlängt, Abbaustrecken getrieben oder Abbau geführt werden, bevor
für die Bauabteilung der Wetterdurchschlag nach einer oberen Sohle voll-
endet und ein vorschriftsmäßiger Wetterstrom hergestellt ist. Der gleichzeitige