Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Betrieb einer Grundlteilungs)strecke und einer die Verbindung mit einer 
oberen Sohle bezweckenden Strecke ist jedoch zulässig, wenn der aus der 
einen dieser Strecke abziehende Wetterstrom das Arbeitsort der anderen 
nicht berührt. 
Die Wetterströme, welche zur Bewetterung der innerhalb der Flöze ins 
frische Feld gehenden Aus= oder Vorrichtungsarbeiten gedient haben, dürfen 
huf en Wege zur Wettersohle belegte Abbaustrecken und Abbaubetriebe nicht 
erühren. 
Ausnahmen von Ss 94, 95. 
§# 96. Abweichungen von den Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 und 95 
sind mit Genehmigung des Revierbeamten gestattet. 
Bewetterung bei Schachtabteufen und für Ortsbetriebe. 
Parallelbetrieb. Wetterscheider. 
* 97. Beim Abteufen von Schächten find Wetterscheider derart nachzu- 
führen, daß der Abstand der Schachtsohle vom Ende des Wetterscheiders 
20 m nicht übersteigt. 
Querschläge, söhlige Strecken, Ueberhauen und — bei größerer Länge 
als 15 m — auch Abhauen müssen mit Parallelbetrieb oder unter Mit- 
führung fester (d. h. an Sohle und Firste oder an beiden Stößen dicht an- 
schließender) Wetterscheider hergestellt werden. In Ueberhauen und mehr als 
15 m langen Abhauen muß die Mitführung von Wetterscheidern auch beim 
Parallelbetrieb vom letzten Durchhiebe ab erfolgen. 
Die Verwendung dicht schließender Wetterlutten (Wetterkasten) von min- 
destens 0,5 qm lichtem Durchschnitt an Stelle der Wetterscheider ist in 
8 Strecken mit Genehmigung des Revierbeamten ausnahmsweise 
gestattet. 
Bei den im Abs. 2 genannten Betrieben darf die Entfernung des 
Arbeitsortes vom lepyten offenen Durchhiebe nicht mehr als 20 m, vom 
Ende des Wetterscheiders oder — Abs. 3 — Luttenstranges nicht mehr als 
4 m betragen. Unter „Arbeitsort“ im Sinne dieser Vorschrift ist in Flöz- 
strecken der Ortsstoß im ganzen Flöze und da, wo das Hangende oder das 
Liegende nachgenommen werden muß oder die Kohle in mehreren Bänken 
hereingewonnen wird, der Ortsstoß in derjenigen Bank zu verstehen, in 
welcher der Einbruch geschieht. 
Auf eine Länge von nicht über 15 m darf das Ende des festen Wetter- 
scheiders durch einen beweglichen Scheider (Wettervorhang usw.) ersetzt werden, 
wenn eine Beschädigung des ersteren durch die Arbeit vor Ort zu besorgen ist. 
Sonderbewetterung. 
r 25. Statt durch die im § 97 Abs. 2 genannten Einrichtungen dürfen 
ie Derter 
a) durch Sonderbewetterung mittelst Drucklust oder Druckwasser in Lutten 
mit oder ohne Strahlapparate, 
b) mittelst maschinell betriebener Ventilatoren 
mit frischen Wettern versorgt werden. 
Dies muß geschehen, wenn die im § 97 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen 
nicht ausreichen, um eine Ansammlung schlagender Wetter sicher zu verhüten. 
Zur Verstärkung des einem Ortsbetriebe zugeführten ständigen Wetier- 
stromes oder zur Sonderbewetterung von Betrieben in Flözen mit geringer 
Grubengasentwickelung darf aushilfsweise auch Druckluft allein benutzt werden. 
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