Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Handventilatoren dürfen zur Sonderbewetterung nur insoweit Ver- 
wendung finden, als sie gemäß § 103 Abs. 1 als ausschließliches Be- 
wetterungsmittel zugelassen sind. 
Die vorstehend in Abs. 1— 4 genannten Einrichtungen zur Sonder- 
bewetterung müssen stets soweit nachgeführt werden, daß die Wetterversorgung 
des Arbeitsortes nicht der Diffusion überlassen bleibt. 
Wetterröschen. Wetterlutten. 
* 99. Sofern es durch besondere Umstände (geringen Streckenquerschnitt, 
starken Gebirgsdruck u. dgl.) bedingt und ohne Gefahr tunlich ist, dürfen an 
Stelle der Wetterscheider beim Parallelbetrieb sowie in Querschlägen und 
söhligen Strecken auch Wetterröschen, Wetterzüge oder ausreichenden Quer- 
schnitt bietende Wetterlutten mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die 
Entfernung des Arbeitsortes (vgl. § 97 Abs. 4) von der Ausmündung des 
frischen Wetterstromes 4 m nicht übersteigt. 
Unmittelbar vor dem Anzünden eines Schusses darf der letzte Teil des 
Luttenstranges insoweit entfernt werden, als seine Beschädigung infolge der 
Schießarbeit zu erwarten ist. Sobald es ohne Gefahr tunlich ist, muß der 
Luttenstrang wieder hergestellt werden. 
Wetterbohrlöcher. 
& 100. Die aushilfsweise Anwendung von Wetterbohrlöchern an Stelle 
von Wetterdurchhieben ist zulässig, wenn sogleich nach erfolgtem Durchschlage 
ihr Ouerschnitt derart erweitert wird, daß sie fahrbar sind. 
Bewetterung von Ueberhauen. 
§ 101. Ueberhauen, welche länger als 30 m aufgefahren werden sollen, 
müssen unter Angabe der für ihre Wetterversorgung zu treffenden Ein- 
richtungen dem Revierbeamten schriftlich bezeichnet werden. 
Handventilatoren. Zulässiger Gebrauch, Bedienung. 
§ 102. Handventilatoren dürfen — abgesehen von den Fällen des 
& 103 Abs. 1 — nur aushilfsweise entweder behufs Verstärkung des einem 
Ortsbetriebe zugeführten ständigen Wetterstromes oder zur Beseitigung ent- 
standener Schlagwetteransammlungen angewendet werden. 
Ihre Benutzung ist stets nur auf besondere, in das Zechenbuch einzu- 
tragende Anweisung des Betriebsführers oder dessen Stellvertreters zuläsßg. 
Sie müssen im frischen Wetterstrome aufgestellt werden. Dabei ist die 
Anordnung so zu treffen, daß die zu entfernenden Wetter in den abziehenden 
Wetterstrom geführt werden, ohne mit dem Wetterzuge in Berührung zu 
kommen, der zur Versorgung des ventilierten Ortes dient. 
Sollen durch den Ventiketor Schlagwetteransammlungen beseitigt werden, 
so müssen sie in gefahrloser Weise und ohne noch betriebene Baue zu be- 
rühren, zum Ausziehen gebracht werden. 
Zum Betriebe der Handventilatoren dürfen nur zuverlässige und kräftige- 
Arbeiter verwendet werden. Diese unterstehen der besonderen Aufsicht des 
Ortsältesten, welchem sie sofort Meldung zu machen haben, wenn der Betrieb 
des Ventilators etwa unterbrochen werden muß. 
Zulässigkeit ausschließlicher Bewetterung durch Hand- 
ventilatoren. 
§ 103. Die alleinige Benutzung von Handventilatoren zur Bewetlerung 
1/ zulässig
	        
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