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1. für Wetterdurchhiebe und Abbaustrecken, jedoch nur bis zu einer
Länge von im ganzen 40 m vom letzten offenen Durchhiebe, insoweit sie
nicht durch den Revierbeamten ausdrücklich untersagt ist;
2. für sonstige Betriebe nur mit besonderer Genehmigung des Revier-
beamten.
Hierbei ist die Bewetterung mehrerer Ortsbetriebe durch einen und den-
selben Handventilator unstatthaft; auch muß der Handventilator während
der Dauer der Schicht und — bei Unterbrechungen — während zwei Stunden
vor Wiederbelegung der Bauabteilung ständig betrieben werden.
Einbau doppelter Wettertüren.
§ 104. Wo durch eine Wettertür ein lebhafter Verkehr stattfindet oder
wo zu erwarten ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen einer Wettertür die Ver-
teilung des Wetterstromes ungünstig beeinflußt oder die unausgesetzte Zu-
führung ausreichender Wettermengen (§§ 70, 71, 92, 93) zu Ausrichtungs-,
Vorrichtungsörtern oder belegten Abbaubetrieben beeinträchtigt werden würde,
ist noch eine zweite Wettertür in solchem Abstande von der anderen anzu-
bringen, daß beim Oeffnen der einen die andere geschlossen bleibt.
Regelmäßige Untersuchung auf Schlagwetter. Wettermänner.
§ 105. Innerhalb fünf Stunden vor Anfahrt der Belegschaft müssen
alle Betriebspunkte und die zu diesen führenden Strecken durch besonders
damit beauftragte Personen (Wettermänner) mit einer Sicherheitslampe, die
einen Gehalt von ein Prozent Grubengas in der Luft sicher anzeigt, auf
das Vorhandensein von schlagenden Wettern untersucht werden.
Die Ortsältesten sind verpflichtet, das von ihrer Kameradschaft betriebene
Ort regelmäßig sowohl vor Beginn der Arbeit als während der Schicht
namentlich stets nach Unterbrechungen der Arbeit vor deren Wiederaufnahme
auf die Anwesenheit schlagender Wetter mit der Sicherheitslampe sorgsam
zu untersuchen.
Bis zum Abschluß dieser Untersuchung müssen die übrigen Arbeiter
on| einem ungefährdeten, im frischen Wetterstrome gelegenen Punkte zurück-
eiben.
Sicherheitsmaßnahmen bei Schlagwetteransammlungen.
§ 106. Findet der Wettermann oder der Ortsälteste bei den Unter-
suchungen (§ 105) oder während der Arbeitszeit schlagende Wetter, so hat er
dafür Sorge zu tragen, daß der gefährdete Betriebspunkt und diejenigen
Grubenbaue, in welche die gefahrdrohenden Wetter ohne erhebliche Auf-
frischung ihren Abzug finden, sofort gesperrt und die Arbeiter in anderen
gefährdeten Orten sowie die zunächst zu erreichende Aufsichtsperson (§ 253)
von dem Auftreten der schlagenden Wetter baldigst benachrichtigt werden.
Die benachrichtigte Ruffchtsporfon hat dem Betriebsführer schleunigst
Meldung zugehen zu lassen und die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
etwa erforderlichen weiteren Maßregeln anzuordnen.
Die endgültigen zur Beseitigung der Gefahr nötigen Anordnungen trifft
der Betriebsführer (I§ 255).
Ohne Genehmigung des Betriebsführers darf der Betrieb in den ge-
fährdeten Grubenräumen nicht wieder aufgenommen werden.
Von den Bestimmungen in den Absätzen 2—4 darf abgewichen werden,
wenn die Schlagwetteransammlung sofort und ohne Gefahr beseitigt werden
kann, z. B. durch Schließen einer offen gebliebenen Wettertür, durch Nach-
führen eines Scheiders oder einer Lutte.