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Buchhändler und Antiquare, welche von minderjährigen Personen Bücher
ankaufen oder ankaufen lassen, zu deren Verkauf dieselben nicht durch eine
schriftliche, den Käufern zu übergebende und von ihnen 3 Monate hindurch
aufzubewahrende Erlaubnis des Vaters oder Vormundes ermächtigt sind,
werden mit einer Geldstrase bis zu 80 Mark, im Unvermögensfalle mit ver-
hältnismäßiger ort bestraft.
Diese Strafe tritt auch dann ein, wenn die Käufer innerhalb der ge-
nannten Frift die Ermächtigung der Polizeibehörde auf Verlangen nicht vor-
zeigen.
Breslau, den 23. November 1880.
Der Oberpräsident.
3. Reglement über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger in der Provin
Schlesien, vom 7. Mai XR (Amtsbl. S. 145.) -
Zur Ausführung des § 17 des Gesetes über die Fürsorgeerziehung
Minderjähriger vom 2. Juli 1900 wird folgendes bestimmt:
§ 1. Alle diesen Verwaltungszweig betreffenden, nicht ausdrücklich dem
Provinzialausschusse übertragenen Geschäfte und in bezug hierauf dem Pro-
vinzialverbande zustehenden Rechte werden von dem Landeshauptmann wahr-
genommen.
Der alljährlich über die Ausführung der Fürsorgeerziehung dem Herrn
Oberpräsidenten einzureichende Bericht ist von dem Landeshauptmann
zu erstatten, vorher aber dem Provinzialausschusse zur Genehmigung vor
zulegen.
Zur Entlastung des Landeshauptmanns kann einer der demselben,
gemäß § 93 der Provinzialordnung zugeordneten Oberbeamten, auf Grund
des § 99 a. a. O., zum Kommissar für die dem Landeshauptmann obliegen-
den, die Verwaltung der Fürsorgeerziehung betreffenden Geschäfte mit der
ganzen, demselben zustehenden Kompetenz bestellt werden.
Die Zuordnung des Kommissars geschieht durch den Provinzialausschuß,
die Stellvertretung des Kommissars in Abwesenheits- und Behinderungsfällen
wird von dem Landeshauptmann geregelt.
Die Bestellung des Kommissars schlieit die geschäftsordnungsmäßig be-
gründete Kompetenz des Landeshauptmanns und seines Stellvertreters zur
eigenen Wahrnehmung der dem Kommissar übertragenen Geschäfte nicht aus,
so daß jene befugt bleiben, die Bearbeitung jeder einzelnen Sache in jedem
Stadium des Oescheftsganges zu übernehmen.
Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so hat der Landeshaupt-
mann bzw. sein Stellvertreter den Kommissar von der getroffenen Ver-
Tisan in Kenntnis zu setzen und die Ausfertigung derselben selbst zu unter-
zeichnen.
Die zur wirksamen Ausübung der ihm hiernach zustebenden Kompetenz
lrorderlichen geschäftlichen Formen werden von dem Landeshauptmann ge-
ordnet.
Bei der Geschäftsführung des Kommissars haben die gemäß § 93 der
Provinzialordnung dem Landeshauptmann zugeordneten Oberbeamten, nach
näherer Bestimmung des Provinzialstatuts (5 8 der Provinzialordnung) in
leicher Weise, wie dem Landeshauptmann gegenüber, beiratend mitzuwirken.
vun welchen Fällen und in l geschäftlichen Formen der Beirat einzu-
holen ist, bestimmt der Landeshauptmann.
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