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Beseitigung der Kohlenstaubgefahr.
&* 107. Wo sich feiner trockener Kohlenstaub in Flözen von Schlag-
wettergruben entwickelt, ist er auf Verfügung des Revierbeamten durch die
von demselben vorgeschriebenen Mittel (Spritzwasserleitungen u. dgl.) un-
schädlich zu machen.
Die regelmäßige und wirksame Benutzung der zu diesem Zwecke ge-
troffenen Einrichtungen hat in den Strecken, Rollöchern und Bremsbergen
durch besonders damit beauftragte und dafür verantwortliche Personen zu
erfolgen. Für die regelmäßige und wirksame Benutzung der Einrichtungen
vor den Arbeitsorten bis auf 10 m Entfernung von dem Arbeitsstoße nd
die Ortsälteften verantwortlich.
Verbot des Tabakrauchens, offener Lampen usw.
& 108. Das Tabakrauchen, sowie das Mitführen von Rauchtabak,
Tabakpfeifen, von offenen Lampen, Zündhölzern oder sonstigem Feuerzeug
außer Stahl, Stein, Schwamm und Lunte ist untersagt.
Dritter Titel.
Porschriften zum Schutz gegen sonstige schädliche Wetter.
Branddämme.
§ 109. Bei dem Stein= und Braunkohlenbergbau sind zur endgültigen
Abschließung abgebauter Bauabteilungen in Flözen, die zur Selbstentzündung
neigen, sowie zur Absperrung von Brandfeldern nur Dämme aus feuersicherem
Material (Branddämme) zu benutzen.
Ueberwachung der Branddämme.
§ 110. Die Branddämme sind durch die Abteilungssteiger (§ 255) oder-
andere, von dem Betriebsführer besonders bestimmte, erfahrene Personen
regelmäßig auf ihren luftdichten Abschluß, auf den an den Dämmen beobe
achteten Wärmegrad und tunlichst auch auf die hinter ihnen herrschend-
Gasspannung zu untersuchen.
Die mit der Untersuchung betrauten Personen haben sich bei derselben
als Geleuchtes der Sicherheitslampe zu bedienen; daneben ist der Gebrauch
ausreichend gesicherter elektrischer Lampen zulässig.
Bei der Untersuchung vorgefundene Unregelmäßigkeiten oder Mängel
find dem Betriebsführer unverzüglich anzuzeigen.
Auf Steinkohlenbergwerken ist der Befund der Untersuchung regelmäßig.
in das Wetterbuch (§ 72 Abs. 3) einzutragen.
Oeffnen und Beseitigen von Branddämmen.
&* 111. Das Oeffnen oder Beseitigen von Branddämmen muß unter
Beachtung folgender Maßnahmen ausgeführt werden:
1. Es darf nur unter Leilung einer Aufssichtsperson (§ 253) geschehen,
der mindestens zwei erfahrene Arbeiter beizugeben sind. Diese Arbeiter und
die Aufsichtsperson müssen dabei mit Sicherheitslampen und zum Schutg
gegen giftige Gase mit essiggetränkten Tüchern oder geeigneten Atmungs-
apparaten (§ 112) versehen sein.
2. Offenes Licht darf nicht benutzt werden.
3. Zur Sicherung des Rückzuges bei plötzlich verstärktem Ausströmen
von Brandgasen sind an geeigneten Stellen, Türen oder leicht verschließ-
bare, den Zugang zu den Branddämmen abdichtende Verschläge anzubringen.