Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Beseitigung der Kohlenstaubgefahr. 
&* 107. Wo sich feiner trockener Kohlenstaub in Flözen von Schlag- 
wettergruben entwickelt, ist er auf Verfügung des Revierbeamten durch die 
von demselben vorgeschriebenen Mittel (Spritzwasserleitungen u. dgl.) un- 
schädlich zu machen. 
Die regelmäßige und wirksame Benutzung der zu diesem Zwecke ge- 
troffenen Einrichtungen hat in den Strecken, Rollöchern und Bremsbergen 
durch besonders damit beauftragte und dafür verantwortliche Personen zu 
erfolgen. Für die regelmäßige und wirksame Benutzung der Einrichtungen 
vor den Arbeitsorten bis auf 10 m Entfernung von dem Arbeitsstoße nd 
die Ortsälteften verantwortlich. 
Verbot des Tabakrauchens, offener Lampen usw. 
& 108. Das Tabakrauchen, sowie das Mitführen von Rauchtabak, 
Tabakpfeifen, von offenen Lampen, Zündhölzern oder sonstigem Feuerzeug 
außer Stahl, Stein, Schwamm und Lunte ist untersagt. 
Dritter Titel. 
Porschriften zum Schutz gegen sonstige schädliche Wetter. 
Branddämme. 
§ 109. Bei dem Stein= und Braunkohlenbergbau sind zur endgültigen 
Abschließung abgebauter Bauabteilungen in Flözen, die zur Selbstentzündung 
neigen, sowie zur Absperrung von Brandfeldern nur Dämme aus feuersicherem 
Material (Branddämme) zu benutzen. 
Ueberwachung der Branddämme. 
§ 110. Die Branddämme sind durch die Abteilungssteiger (§ 255) oder- 
andere, von dem Betriebsführer besonders bestimmte, erfahrene Personen 
regelmäßig auf ihren luftdichten Abschluß, auf den an den Dämmen beobe 
achteten Wärmegrad und tunlichst auch auf die hinter ihnen herrschend- 
Gasspannung zu untersuchen. 
Die mit der Untersuchung betrauten Personen haben sich bei derselben 
als Geleuchtes der Sicherheitslampe zu bedienen; daneben ist der Gebrauch 
ausreichend gesicherter elektrischer Lampen zulässig. 
Bei der Untersuchung vorgefundene Unregelmäßigkeiten oder Mängel 
find dem Betriebsführer unverzüglich anzuzeigen. 
Auf Steinkohlenbergwerken ist der Befund der Untersuchung regelmäßig. 
in das Wetterbuch (§ 72 Abs. 3) einzutragen. 
Oeffnen und Beseitigen von Branddämmen. 
&* 111. Das Oeffnen oder Beseitigen von Branddämmen muß unter 
Beachtung folgender Maßnahmen ausgeführt werden: 
1. Es darf nur unter Leilung einer Aufssichtsperson (§ 253) geschehen, 
der mindestens zwei erfahrene Arbeiter beizugeben sind. Diese Arbeiter und 
die Aufsichtsperson müssen dabei mit Sicherheitslampen und zum Schutg 
gegen giftige Gase mit essiggetränkten Tüchern oder geeigneten Atmungs- 
apparaten (§ 112) versehen sein. 
2. Offenes Licht darf nicht benutzt werden. 
3. Zur Sicherung des Rückzuges bei plötzlich verstärktem Ausströmen 
von Brandgasen sind an geeigneten Stellen, Türen oder leicht verschließ- 
bare, den Zugang zu den Branddämmen abdichtende Verschläge anzubringen.
	        
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