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Zweiter Titel.
Porschriften für Schlagwettergruben.
Einschränkung der Benutzung offenen Lichtes und elektrischer
Lampen.
§ 121. Auf Schlagwettergruben ist die Anwendung offenen Lichtes in
allen Grubenräumen mit Ausnahme der im einziehenden frischen Wetterstrome
liegenden Schächte, Schachttrumme und Füllörter verboten. In ausziehenden
Schächten ist die Benutzung offenen Lichtes mit Genehmigung des Revier-
beamten Fstattet
Die enutunk elektrischer LCampen ist dort gestattet, wo die Anwendung
offenen Lichtes erlaubt ist. Im übrigen dürfen elektrische Lampen — ab-
esehen von den Fällen, in denen es sich um die Rettung verunglückter
ersonen oder um die Abwendung von Gefahren handelt — nur mit Ge-
nehmigung des Oberbergamtes benutzt werden.
Außer in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen dürfen nur
Sicherheitslampen in Gebrauch genommen werden.
Einrichtung der Sicherheitslampen.
§ 122. Die Sicherheitslampen müssen mit einem Drahtkorb versehen
sein, der aus gleich starken Drähten von 0,35—0,42 mm Durchmesser her-
estellt ist und dessen Maschenweite 0,25 qmm nicht übersteigt. Der Ver-
rennungsraum darf an keiner Stelle durch eine mehr als 0,25 qmm große
Oeffnung mit der Außenluft in Verbindung stehen. Wird der Lampe durch
einen mit Oeffnungen versehenen Ring Luft von unten her zugeführt, so
müssen auch diese Oeffnungen durch ein Drahtnetz von gleicher Maschenweite
und Stärke von demjenigen Raume abgeschlossen sein, in welchem die Flamme
rennt.
Der Gloszylinder der Sicherheitslampen muß aus gut ausgeglühtem,
leichmäßig starkem Glase bestehen, die Schnittflächen müssen rechtwinklig zur
chse genau abgeschliffen sein.
Die Sicherheitslampen müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch
die eine dichte Verbindung der einzelnen Teile untereinander sichergestellt ist.
Sie müssen gegen Durchschlagen und Durchblasen genügende Sicherheit
bieten und innere Zündvorrichtung nach einem bewährten Systeme besitzen.
Schlagzündung mit Zündstreifen, welcher in die Lampe frei aufsteigt,
darf nicht verwendet werden.
Der Verschluß der in Benutzung kommenden Sicherheitslampen muß so
eingerichtet sein, daß das — nicht gewaltsame — unbefugte Oeffnen der
Lampen verhindert wird.
Sicherheitslampen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent-
sprechen, dürfen nur mit Genehmigung des Oberbergamtes eingeführt werden.
Anschaffung der Sicherheitslampen.
§ 123. Die Befahrung eines Bergwerks ist nur mit Sicherheitslampen
gestattet, welche dessen Bestande entnommen sind.
Der Bergwerksbesitzer (§ 256) hat die erforderliche Anzahl von Sicher-
heitslampen anzuschaffen, der Betriebsführer (§ 255) für ihre Aufbewahrung
und Unterhaltung Sorge zu tragen.
Auf jeder Schlagwettergrube sind mindestens drei die Magnetnadel nicht
ablenkende Markscheiderlampen bereit zu halten.