Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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der Person, welche die Prüfung ausgeführt hat, in ein Verzeichnis einzu- 
tragen. 
Lampenkammer. 
1 129. Die Reinigung, die Füllung und die Aufbewahrung der Sicher- 
heitslampen muß in eigenen, von den Schachtgebäuden gesonderten oder 
seuersicher isolierten Lampenkammern, die gut gelüftet und hell erleuchtet 
sind, geschehen. 
Benzinlager= und Füllräume. 
§ 130. Wird Benzin als Leuchtstoff verwendet, so muß seine Auf- 
bewahrung in feuersicheren Lagerräumen erfolgen, welche den landespolizei- 
lichen Vorschriften entsprechend eingerichtet sind. 
Die Räume, welche zum Füllen der Sicherbeitslampen dienen, müssen 
von den Lagerräumen des Benzins und von denjenigen Räumen getrennt 
sein, in denen die Lampen gereinigt und an die Arbeiter ausgegeben werden. 
Die Lager-, Füll= und Reinigungsräume dürfen weder eiserne Oefen 
noch solche mit offener Feuerung enthalten; zu ihrer Beleuchtung dürfen nur 
verschlossene Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen benutzt werden; 
ihr Betreten mit anderem brennenden Lichte oder mit brennendem Tabak ist 
untersagt. 
In den Füllräumen darf das Benzin nur in vollkommen dichten, gut 
geschlossenen Metallgefäßen von nicht über 251 Fassungsraum aufbewahrt 
werden. Diese müfen so eingerichtet sein, daß ein Verlust von Benzin bei 
der Lampenfüllung nicht stattfinden kann. 
Das Einbringen von Benzin in die Lagerräume und seine Entnahme 
darf nur durch zuverlässige von dem Betriebsführer (§ 255) damit beauftragte 
Personen geschehen. 
Die Entnahme von Benzin aus den Lagerräumen sowie seine Ueber- 
fürung in die Füllräume darf in Transportgefäßen nur bei Tageslicht ge- 
ehen. 
VII. Abschnitt. 
Zprengstoffe. 
Erster Titel. 
Anschaffung der SIprengstoffe. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Zugelassene Sprengstoffe. Brisante Sprengstoffe. 
*# 131. Zu Sprengungen in Bergwerken dürfen nur die nach § 2 der 
Polizeiverordnung der Minister des Innern und für Handel und Gewerbe 
betreffend den Berkehr mit Sprengstoffen vom 19. Oktober 1893 zum Ver- 
kehr zugelassenen Sprengstoffe in der daselbst (§ 6) vorgeschriebenen Be- 
schaffenheit und Verpackung angeschafft werden. 
Brisante Sprengstoffe werden in dieser Polizeiverordnung diejenigen 
Sprengstoffe genannt, auf welche sich die Absätze 1 und 2 des § 1 des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein- 
efährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) beziehen. 
Hinher gehören insbesondere: 
Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit; 
Karbonit und andere Sprengölpräparate; 
Schießbaumwolle; 
Sekurit, Roburit, Dahmemit, Westfalit und ähnliche Stoffe; 
Sprengkapseln und Zündhüüchen.
	        
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