— 27 —
der Person, welche die Prüfung ausgeführt hat, in ein Verzeichnis einzu-
tragen.
Lampenkammer.
1 129. Die Reinigung, die Füllung und die Aufbewahrung der Sicher-
heitslampen muß in eigenen, von den Schachtgebäuden gesonderten oder
seuersicher isolierten Lampenkammern, die gut gelüftet und hell erleuchtet
sind, geschehen.
Benzinlager= und Füllräume.
§ 130. Wird Benzin als Leuchtstoff verwendet, so muß seine Auf-
bewahrung in feuersicheren Lagerräumen erfolgen, welche den landespolizei-
lichen Vorschriften entsprechend eingerichtet sind.
Die Räume, welche zum Füllen der Sicherbeitslampen dienen, müssen
von den Lagerräumen des Benzins und von denjenigen Räumen getrennt
sein, in denen die Lampen gereinigt und an die Arbeiter ausgegeben werden.
Die Lager-, Füll= und Reinigungsräume dürfen weder eiserne Oefen
noch solche mit offener Feuerung enthalten; zu ihrer Beleuchtung dürfen nur
verschlossene Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen benutzt werden;
ihr Betreten mit anderem brennenden Lichte oder mit brennendem Tabak ist
untersagt.
In den Füllräumen darf das Benzin nur in vollkommen dichten, gut
geschlossenen Metallgefäßen von nicht über 251 Fassungsraum aufbewahrt
werden. Diese müfen so eingerichtet sein, daß ein Verlust von Benzin bei
der Lampenfüllung nicht stattfinden kann.
Das Einbringen von Benzin in die Lagerräume und seine Entnahme
darf nur durch zuverlässige von dem Betriebsführer (§ 255) damit beauftragte
Personen geschehen.
Die Entnahme von Benzin aus den Lagerräumen sowie seine Ueber-
fürung in die Füllräume darf in Transportgefäßen nur bei Tageslicht ge-
ehen.
VII. Abschnitt.
Zprengstoffe.
Erster Titel.
Anschaffung der SIprengstoffe.
I. Allgemeine Vorschriften.
Zugelassene Sprengstoffe. Brisante Sprengstoffe.
*# 131. Zu Sprengungen in Bergwerken dürfen nur die nach § 2 der
Polizeiverordnung der Minister des Innern und für Handel und Gewerbe
betreffend den Berkehr mit Sprengstoffen vom 19. Oktober 1893 zum Ver-
kehr zugelassenen Sprengstoffe in der daselbst (§ 6) vorgeschriebenen Be-
schaffenheit und Verpackung angeschafft werden.
Brisante Sprengstoffe werden in dieser Polizeiverordnung diejenigen
Sprengstoffe genannt, auf welche sich die Absätze 1 und 2 des § 1 des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein-
efährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) beziehen.
Hinher gehören insbesondere:
Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit;
Karbonit und andere Sprengölpräparate;
Schießbaumwolle;
Sekurit, Roburit, Dahmemit, Westfalit und ähnliche Stoffe;
Sprengkapseln und Zündhüüchen.