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Zweiter Titel.
Aufbewahrung der Sprengstoffe.
Sprengstoffkammern, Vorratshäuser.
Die zuständigen Behörden.
§ 137. Die Lagerung der beim Bergbau zu verwendenden Sprengstoffe in
Aufbewahrungsräumen, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unter-
stehenden Werke gehören, kann an der Verbrauchsstätte oder außerhalb der-
selben unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften erfolgen:
1. An der Verbrauchsstätte dürfen sämtliche Sprengsiof= nur in Spreng-
stofffkfammern über oder unter Tage nach Maßgabe der in den 88 138—153
erteilten Vorschriften oder in Zwischenmagazinen gemäß § 154 mit Ge-
nehmigung des Revierbeamten verwahrt werden.
2. Außerhalb der Verbrauchsstätte dürfen Sprengstoffe nur in Vorrats-
häusern, welche außerhalb der Ortschaft gelegen sind, mit folgender Maßgabe
verwahrt werden:
a) Pulver,
Sprengsalpeter,
brennbarer Salpeter,
Feuerwerkskörper und
Zündplättchen (amorces)
dürfen in diesen Vorratshäusern nur gelagert werden, wenn die
Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Bergbehörde sich von der
Sicherheit der Vorratshäuser überzeugt hat;
b) die Lagerung aller übrigen Sprengstoffe darf in Vorratshäusern dieser
Art nur mit Genehmigung des Revierbeamten unter Beachtung der in
dem § 155 erteilten Vorschriften erfolgen.
I. Aufbewahrungsräume an der Verbrauchsstätte unter und über Tage.
a) Allgemeine Vorschriften.
Zulässige Menge.
§* 138. Die Anlage von Sprengstoffkammern innerhalb der unter der
Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebsanlagen unter und über Tage (an
der Verbrauchsstätte), in welchen Sprengstoffe in nicht größerer Menge als
50 kg gelagert werden sollen, ist unter den von dem Revierbeamten im
Einzelfalle festgesetzten Bedingungen. gestattet.
Die Anlage von Sprengstoffkammern, in denen mehr als 50 kg Spreng-
stoffe gelagert werden sollen, hat nach den in den §§ 139—153 enthaltenen
Vorschriften zu erfolgen.
Form und Inhalt der Genehmigungsanträge.
§ 139. Der Antrag auf Genehmiguug zur Anlage von Sprengstoff-
kammern ist in zwei Exemplaren einzureichen.
Dem Antrage sind in zwei Exemplaren beizufügen:
1. für Anlagen von Sprengstoffkammern unter Tage ein durch einen
konzessionierten Markscheider gefertigter und unterzeichneter Lageplan im
Maßstabe 1:2000 nebst Beschreibung. Durch den Lageplan in Verbindung
mit der Beschreibung muß die Lage der Sprengstoffkammern und deren nähere
Umgebung vollständig und deutlich erkennbar sein;
2. für Anlagen von Sprengstoffkammern über Tage eine von einem
konzessionierten Markscheider im Maßstabe 1:1000 gefertigte und unter-