Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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geichnete Zeichnung und eine Beschreibung. Durch diese muß die nähere 
mgebung der geplanten Anlage, insbesondere deren Lage zu den nächsten 
Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen sowie anderen zur Lagerung von 
Sprengstoffen dienenden Gebäuden vollständig ersichtlich gemacht werden. 
Genehmigungsbedingungen. 
* 140. Die Genehmigung zur Anlage von Sprengstoffkammern, in 
welchen mehr als 50 kg Sprengstoffe gelagert werden sollen, ist zu versagen, 
wenn deren Anlage und Einrichtung 
1. bei Sprengstoffkammern unter Tage den in den §§ 144—152, 
2. bei Sprengstoffkammern über Tage den in dem § 153 enthaltenen Vor- 
schriften nicht entsprechen. 
Im übrigen bestimmt der Revierbeamte, ob und unter welchen besonderen 
Bedingungen die Einrichtung der Sprengstoffkammer erfolgen darf. 
Lagerung von mehr als 500 kg Sprengstoffe. 
§+ 141. Die Genehmigung zur Anlage der Sprengstoffkammer ist regel- 
mäßig an die Bedingung geknüpft, daß in derselben höchstens 500 kg 
Sprengstoffe verwahrt werden dürfen. 
Die Lagerung größerer Mengen von Sprengstoffen in derselben Spreng- 
stoffkammer kann von dem Oberbergamte auf Antrag des Bergwerksbesitzers 
(6 256) gestattet werden. Der Antrag ist unter Beachtung der im § 139 
gegebenen Bestimmungen zu stellen. 
Abnahme von Sprengstoffkammern. 
§*# 142. Sprengstoffkammern dürfen erst dann zur Aufbewahrung von 
Sprengstoffen benutzt werden, wenn der Revierbeamte die Ausführung und 
Einrichtung derselben an Ort und Stelle geprüft und die schriftliche Ge- 
nehmigung zur Benutzung erteilt hat. 
Nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Anlage mit dem Vermerke 
des Datums, der Genehmigung und der bergpolizeilichen Abnahme auf dem 
Grubenbilde aufzutragen. 
Bestandsverzeichnis. 
* 143. In jeder Sprengstoffkammer, in welcher brisante Sprengstoffe 
(§ 131 Abs. 2) verwahrt werden, muß ein Verzeichnis vorhanden sein, aus 
welchem der jeweilige Bestand der Kammer an diesen Sprengstoffen festgestellt 
werden kann. 
Das Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
d) Sprengstoffkammern unter Tage. 
Lage der Kammer, Zugangsstrecken. 
& 144. Sprengstoffkammern unter Tage müssen gegen Zubruchegehen 
und Ersaufen gesichert sein und von den im Betriebe stehenden nächsten 
Schächten mindestens 100 m, von den nächsten Bremsbergen, Fahr= und 
Förderstrecken mindestens 10 m entfernt angelegt werden. 
Auf Antrag des Bergwerksbesitzers (5 256) kann die Anlage ausnahms- 
weise auch in geringerer Entfernung als 100 m von den nächsten Schächten 
durch das Oberbergamt unter den von demselben festzusetzenden Bedingungen 
gestaftet werden.
	        
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