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geichnete Zeichnung und eine Beschreibung. Durch diese muß die nähere
mgebung der geplanten Anlage, insbesondere deren Lage zu den nächsten
Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen sowie anderen zur Lagerung von
Sprengstoffen dienenden Gebäuden vollständig ersichtlich gemacht werden.
Genehmigungsbedingungen.
* 140. Die Genehmigung zur Anlage von Sprengstoffkammern, in
welchen mehr als 50 kg Sprengstoffe gelagert werden sollen, ist zu versagen,
wenn deren Anlage und Einrichtung
1. bei Sprengstoffkammern unter Tage den in den §§ 144—152,
2. bei Sprengstoffkammern über Tage den in dem § 153 enthaltenen Vor-
schriften nicht entsprechen.
Im übrigen bestimmt der Revierbeamte, ob und unter welchen besonderen
Bedingungen die Einrichtung der Sprengstoffkammer erfolgen darf.
Lagerung von mehr als 500 kg Sprengstoffe.
§+ 141. Die Genehmigung zur Anlage der Sprengstoffkammer ist regel-
mäßig an die Bedingung geknüpft, daß in derselben höchstens 500 kg
Sprengstoffe verwahrt werden dürfen.
Die Lagerung größerer Mengen von Sprengstoffen in derselben Spreng-
stoffkammer kann von dem Oberbergamte auf Antrag des Bergwerksbesitzers
(6 256) gestattet werden. Der Antrag ist unter Beachtung der im § 139
gegebenen Bestimmungen zu stellen.
Abnahme von Sprengstoffkammern.
§*# 142. Sprengstoffkammern dürfen erst dann zur Aufbewahrung von
Sprengstoffen benutzt werden, wenn der Revierbeamte die Ausführung und
Einrichtung derselben an Ort und Stelle geprüft und die schriftliche Ge-
nehmigung zur Benutzung erteilt hat.
Nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Anlage mit dem Vermerke
des Datums, der Genehmigung und der bergpolizeilichen Abnahme auf dem
Grubenbilde aufzutragen.
Bestandsverzeichnis.
* 143. In jeder Sprengstoffkammer, in welcher brisante Sprengstoffe
(§ 131 Abs. 2) verwahrt werden, muß ein Verzeichnis vorhanden sein, aus
welchem der jeweilige Bestand der Kammer an diesen Sprengstoffen festgestellt
werden kann.
Das Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen.
d) Sprengstoffkammern unter Tage.
Lage der Kammer, Zugangsstrecken.
& 144. Sprengstoffkammern unter Tage müssen gegen Zubruchegehen
und Ersaufen gesichert sein und von den im Betriebe stehenden nächsten
Schächten mindestens 100 m, von den nächsten Bremsbergen, Fahr= und
Förderstrecken mindestens 10 m entfernt angelegt werden.
Auf Antrag des Bergwerksbesitzers (5 256) kann die Anlage ausnahms-
weise auch in geringerer Entfernung als 100 m von den nächsten Schächten
durch das Oberbergamt unter den von demselben festzusetzenden Bedingungen
gestaftet werden.