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Die zu den Sprengstoffkammern führenden Strecken, müssen, falls nicht
besondere Zu- und Abgangsstrecken vorhanden sind, von der nächsten Förder-
oder Fahrstrecke aus derart durch Verschläge geteilt werden, daß die zu= und
abgehenden Arbeiter einander nicht begegnen können.
Vorraum, Lagerraum der Kammer.
* 145. Die Sprengstoffkammern müssen aus zwei, durch eine verschließ-
bare Tür gesonderten Abteilungen bestehen, von denen der dem Eingang der
Kammer nächstgelegene Raum (Vorraum) zur Verausgabung der Spngsooff
der hintere Raum (Lagerraum) zur Lagerung derselben dient.
Jede dieser Abteilungen ist derart unter stetem Verschluß zu halten, daß
sie von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet werden kann.
An der Außenseite der Eingangstür zum Vorraum sind in leicht er-
kennbarer Weise die Worte „Warnung! Sprengstoffe!“ anzubringen.
Beleuchtung des Vorraums.
&*§ 146. Als ständige Beleuchtungsvorrichtung für den Vorraum dürsen
nur außerhalb desselben Laternen oder elektrische Glühlampen angebracht
werden. Diese sind gegen Beschädigung ausreichend zu sichern.
Beschaffenheit der Kammer.
§ 147. Die Sprengstoffkammern müssen trocken und so geräumig sein,
daß ihr Füllen und Entleeren bequem und ohne Erschütterung oder Ver-
letzung der Sprengstoffverpackung erfolgen kann, auch eine Besichtigung der
Vorräte jederzeit möglich ist.
Lagerung der Sprengstoffbehälter.
* 148. Die Sprengstoffbehälter müssen in dem Lagerraum (5 145) auf
Holzunterlagen ruhen. Es dürfen höchstens sechs Kistenreihen Üübereinander
elagert werden. Zwischen den einzelnen Kistenreihen sind glatte hölzerne
wishhenlager anzubringen.
Lagerung von Zündhütchen und Sprengkapseln.
* 149. Zusammen mit anderen Sprengstoffen dürfen in demselben
Raume Zündhütchen und Sprengkapseln nur in der Menge eines Wochen-
bedarfs und nur dann gelagert werden, wenn sie sich in einem besonderen
verschlossenen Behälter befinden.
Betreten der Sprengstoffkammern.
5* 150. Das Betreten der Sprengstoffkammern mit offenem Licht oder
brennendem Tabak ist verboten.
Der (innere) Lagerraum darf nur von den zur Anschaffung und Ver-
ausgabung der Sprengstoffe, sowie den zur Empfangnahme der angelieferten
Spungstosf= befugten Personen und den mit dem Transport dieser Stoffe
beauftragten Arbeitern betreten werden.
Lagerung nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe.
8 151. Für Sprengstoffkammern, in welchen brisante nitroglyzerin-
haltige Sprengstoffe (§ 131 Abs. 2) gelagert werden, sind außer den 9§ 144
bis 150 folgende Vorschriften zu beachten:
1. Die Temperatur in den Sprengstoffkammern darf nicht über 30 Grad
Celsius und nicht unter 8 Grad Celfius betragen.