8 2. Der Provinzialverband genügt der ihm obliegenden Verpflichtung
zur Unterbringung der Fürsorgezöglinge durch Ueberweisung derselben an
eeignete Familien oder an die in der Provinz Schlesien bestehenden öffent-
ichen, kirchlichen oder privaten Erziehungsanstalten, nach Maßgabe der Aus-
führungsbestimmungen vom 18. Dezember v. Js.
Bei schulpflichtigen Zöglingen muß die Familie dem religiösen Bekennt-
nisse des Zöglings angehören und in der Anstalt muß die Erziehung des
Zöglings in seien Bekenntnisse vollständig gesichert sein.
Bei der Unterbringung schulfreier Zöglinge in Familien kann von dieser
Bedingung ausnahmsweise abgesehen werden, jedoch ist die regelmäßige Teil-
nahme am Gottesdienste ihres Bekenntnisses sicherzustellen.
Schulpflichtigen Zöglingen ist in jedem Falle der vorschriftsmäßige
Volksschulunterricht zu gewähren.
& 3. Bei der Auswahl der Familien ist in erster Linie darauf zu
sehen, daß sie für eine ernst religiös-sittliche Erziehung der Zöglinge Gewähr
bieten. Es sind ferner nur solche Familien zu wählen, die in geordneten
Verhältnissen leben und eine ausreichende Wohnung haben. Familien, die
auf dem Lande oder in Kleinstädten wohnen und den Zöglingen Ge-
legenheit bieten, sich mit Land= und Gartenarbeit zu beschäftigen, sind be-
sonders zu bevorzugen. Von Familien, die in großen Städten oder dicht-
bevölkerten Industriebezirken wohnen, wird möglichst abzusehen sein.
Mit dem Familienoberhaupte ist über die Aufnahme des Zöglings ein
Vertrag abzuschließen, in welchem sich derselbe verpflichtet, den Zögling in
seinen Familienkreis aufzunehmen, ihn in religiös-fittlichem Sinne zu er-
iehen, zum regelmäßigen Besuche des Gottesdienstes und der Schule und
nfertigung der in der Schule gegebenen Aufgaben, sowie zur Ordnung,
Reinlichkeit und Arbeitsamkeit anzuhalten, ihm eine angemessene Unterkunft
mit besonderem Bett in besonderem Raum, jedenfalls nur mit Personen
desselben Geschlechts, gesunde, ausreichende Beköstigung, den Verhältnissen
angemessene, reinliche Kleidung, in Krankheitsfällen Pflege und ärztliche Hilfe
zu gewähren, ihn zu den für sein Alter und Geschlecht passenden häuslichen
und ländlichen Arbeiten anzuleiten und zu verwenden, soweit dies ohne
Schädigung der Gesundheit des Zöglings und des Schulunterrichts geich en
kann. Die Verwendung des Zöglings in Fabriken und ähnlichen Betrieben
ist zu untersagen, bei der Hausindustrie nur mit Genehmigung des Für-
sorgers zuzulasfen.
In jedem Falle ist der Landeshauptmann verpflichtet, sich in der mit
dem Familienoberhaupte abzuschließenden Vereinbarung die Zurücknahme des
Zöglings ohne Gewährung einer besonderen Entschädigung vorzubehalten,
sofern erziehliche Rücksichten diese Maßnahmen erforderlich erscheinen lassen.
§ 4. Sobald ein die Unterbringung anordnender Beschluß des Vor-
mundschaftsgerichts an den Landeshauptmann gelangt, bestimmt dieser die
Art und den Ort der Unterbringung und teilt die getroffene Entscheidung
dem Landrat oder in Städten mit über 10 000 Einwohnern dem Magiftaat
mit, welche die Ueberführung durch die örtliche Polizeiverwaltung veranlassen
werden (§ 9 d. Ges.).
Bei der Ueberführung in Anstalten muß der Zögling mit einem ärzi-
lichen Zeugnisse über seinen Gesundheitszustand versehen sein.
errschen an dem bisherigen Aufenthaltsorte des Zö linge epidemische
Krankheiten, so muß die Ueberführung bis zum Erlöschen der Epidemie aus-
gesetzt werden.
§ 5. Der Landeshauptmann hat sich der Mitwirkung des Landrats
oder in Städten über 10 000 Einwohnern des Magistrats (# 4) dahin zu