— 35 —
rechtigt sind, jedoch nur insoweit, als es sich um die Verausgabung von
Sprengstoffen aus Lagerräumen handelt, in welchen neben Schießmitteln der
angegebenen Art nicht brisante Sprengstoffe (§ 131 Abs. 2) verwahrt werden.
ie Sprengstoffe (einschließlich des Pulvers) dürfen den Arbeitern nur
in tadelloser Beschaffenheit und nur in Form von Patronen verabfolgt werden.
Ausgabestelle.
* 162. Die Verausgabung von Sprengstoffen jeder Art darf nur an
der zugelassenen Ausgabestelle erfolgen.
Als Ausgabestelle für Sprengstoffe darf in Aufbewahrungsräumen,
deren zulässige Sprengstoffmenge 50 kg überschreitet, nur der Vorraum
(* 145 Abs. 1) benutzt werden; während der Verausgabung ist die nach dem
inneren Raum führende Tür verschlossen zu halten.
Vorstehende Bestimmung des Abs. 2 findet auf die im § 154 zugelassene
Verausgabung aus Zwischenmagazinen keine Anwendung.
Befugnis zur Empfangnahme von Sprengstoffen.
103. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur zum Zwecke
von Sprengarbeiten bei dem Bergwerksbetriebe und nur an die zur Empfang-
nahme von Sprengstoffen berechtigten Personen stattfinden.
Zur Empfangnahme von brisanten Sprengstoffen (§ 131 Abs. 2) sind
ausschließlich die Bergleute befugt, welche durch den Betriebsführer oder den
Aussicht führenden Steiger (F 255) dem mit der Verausgabung Beauftragten
als Ortsälteste (Kameradschaftsführer § 222) bezeichnet * ierzu dürfen
nur Häuer gewählt werden, die dem Aufsichtsbeamten als zuverlässig bekannt
und mit der Schießarbeit, sowie den für diese bestehenden Vorschriften voll-
kommen vertraut sind.
ur Empfangnahme von Sprengpulver und Zündmitteln kann jeder
zuverlässige Häuer bestimmt werden.
Zulässige Ausgabemenge.
5*164. Der mit der Verausgabung von Sprengstoffen Beauftragte
darf nur die von dem Abteilungssteiger (§ 255) festgesetzte und ihm schriftlich
mitgeteilte Weenge solcher Stoffe dem Empfangsberechtigten (§5 163) übergeben.
Der Abteilungssteiger darf nicht größere Mengen zur Verausgabung
festsetzen, als nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Kameradschaft,
für welche die Sprengstoffe zu empfangen sind, bei den dieser obliegenden
Sprengarbeiten während einer Schicht voraussichtlich zu verwenden sein werden.
Ausgabebuch.
§ 165. In jeder Sprengstoffkammer, die zur Aufbewahrung von
brisanten Sprengstoffen (S§ 131 Abs. 2) dient, muß ein zur Eintragung der
verausgabten Sprengstoffe dieser Art dienendes Buch vorhanden sein.
Die Eintragung der verausgabten brisanten Sprengstoffe hat unter
Angabe des Namens des Empfängers, des Zeitpunktes der Verausgabung
und der Menge der verausgabten Stoffe sowie unter Bermerk der Jahres-
zahl und der laufenden Nummer jeder einzelnen Patrone zu erfolhen.
Das Ausgabebuch ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen.
Verfahren bei der Ausgabe. Transportbehälter.
§ 166. Der mit der Berausgabung von Sprengstoffen Beauftragte hat
die dem Ortsältesten in Gemäßheit des § 163 zu übergebenden Sprengstoffe
8½