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versichern, daß ihm bald nach der Zustellung des vormundschaftsrichterlichen
Beschlusses folgende Urkunden und Nachweise eingereicht werden:
a) die Geburtsurkunde (nach der Vorschrift des Gesetzes über die Be-
urkundung des Personenstandes),
b) der Taufschein,
c) der Impfschein oder Wiederimpfschein,
d) das Schulzeugnis, sofern der Zögling schulpflichtig ist,
e) Personalnachrichten nach einem von dem Landeshauptmann zu gebenden
Formular.
§ 6. Zur Deckung der Kosten der reglementsmäßigen ersten Aus-
stattung (§ 15 d. Ges.) sind von dem verpflichteten Ortsarmenverbande für
jeden Sögling 45 Mark zu zahlen und zwar für die in Anstalten unter-
zubringenden Zöglinge an den Anstaltsvorstand, für die in Familien unter-
zubringenden Zöglinge an die Landeshauptkasse von Schlesien in Breslau.
Die für diesen Betrag von dem Anstaltsvorstande oder dem Landes-
hauptmann zu beschaffende Ausstatlung der Zöglinge, gleichviel wo dieselben
untergebracht sind und wer deren Ausstattung zu unterhalten verpflichtet ist,
bleibt Eigentum des Provinzialverbandes.
§ 7. Der Landeshauptmann führt die Aufsicht über alle Fürsorge-
zöglinge und wird deren Pflegestellen regelmäßig selbst besichtigen oder durch
seine Organe besichtigen lassen. Für jeden in einer Familie untergebrachten
Zögling bestellt der Landeshauptmann einen Fürsorger, dessen Aufgabe es
ist, sowohl die Führung als auch die Erziehung und Behandlung des ihm
zugewiesenen Zöglin s zu überwachen.)
5* 8. Der Beschluß über die endgültige oder widerrufliche Entlassung
aus der Fürsorgeerziehung (§F 3 d. Ges.), welchem regelmäßig die Anhörung
des Vorstandes der Erziehungsanstalt oder des mit der Aufsicht über den
Zögling betrauten Fürsorgers vorangehen soll, erfolgt durch den Landes-
hauptmann.
Für jeden zur Entlassung kommenden Zogung oder bei Beendigung der
Fürsorgeechiehung ist, soweit nötig, ein geeignetes Unterkommen auszumitteln
(6 14 Abs. 1 d. Ges.).
Von der verfügten Entlassung ist dem Vormundschaftsgericht und dem
Vorstande der Gemeinde, in welche der Zögling entlassen wird, Mitteilung
zu machen.
§ 9. Bei der Entlassung aus der Fürsorgeerziehung sind die Zöglinge
mit angemessener Bekleidung auszustatten.
§ 10. Zur Deckung der Kosten der Fürsorgeerziehung ist das Ver-
mögen der Zöglinge, nach Maßgabe des durch den Herrn Minister des In-
nern festzusetzenden Tarifs, nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn und
insoweit es den Betrag von 300 Mark übersteigt. Dagegen ist die Rück-
forderung der Kosten des Unterhalts der Zöglinge von den zu ihrem ünterhalt
Verpflichteten, insbesondere von den Eltern, mit voller Strenge zu betreiben.
8 11. Genderungen des gegenwärtigen Reglements, welche die im § 17,
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Bestimmungen betreffen, bedürfen der Ge-
nehmigung der Herren Minister des Innern und der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten.
Breslau, den 14. März 1901.
Provinziallandtag der Provinz Schlesien.
1) § 7 in der Fassung des Nachtrags vom 19. März 1908 Amtsbl. S. 241).