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ventile, Wasserstandshähne und der Kontrollhahn geöffnet sind und nach-
ben festgestellt ist, daß diesen Bentilen Dampf nicht im mindesten mehr ent-
ömt.
Kesselarmaturen.
& 199. Zur Verhütung der Gefährdung von Menschen durch Zer-
springen der Wasserstandsgläser an Dampfkesseln müssen geeignete, die
Beobachtung des Wasserstandes nicht wesentlich beeinträchtigende Schutzvor-
kehrunften Hetroffen sein.
Alle Armaturteile der Dampfkessel müssen jederzeit ohne Gefahr 4
gänglich, Manometer und Wasserstandszeiger müssen ausreichend beleuchtet sein.
Schutzvorrichtungen an bewegten Maschinenteilen.
200. Die bewegten Teile maschineller Anlagen insbesondere auch die
zur Kraftübertragung dienenden Einrichtungen (Gestänge, Riemen, Seile,
Ketien) find, insoweit in ihrer Nähe Menschen verkehren, mit Schutzvor-
richtungen derart zu versehen, daß durch sie der Eintritt von Unfällen ohne
grobes Verschulden verhütet wird.
Es sind Einrichtungen zu treffen, durch welche verhütet wird, daß Per-
sonen bei unvorsichtiger Annäherung an Abstürzvorrichtungen, Quetsch-, Walz-,
Mahl- und Bremswerke gefährdet werden.
Schwungräder.
§ 201. Die Schwungräder der Maschinen sind so einzurichten, daß sie
ohne Gefahr angedreht werden können.
Kabelwin den.
* 202. Kabel zum Einbau von Pumpen oder zum Herablassen und
Aufwinden schwerer Stücke müssen mit einer sicheren Bremse, Sperrklinken
und doppeltem Eingriff (zwei Rädern und zwei Getrieben für dasselbe Vor-
gelege) versehen sein.
Fördermaschinen.
§ 203. Fördermaschinen müssen an den Seilkörben kräftige Brems-
vorrichtungen besitzen, welche vom Stande des Maschinenwärters leicht und
sicher in und außer Wirksamkeit geritt werden können.
Fördermaschinen, welche eine Bremsvorrichtung lediglich an der Seil-
welle oder an einem Seilkorbe besitzen, dürfen nur mit Genehmigung des
Revierbeamten fernerhin benutzt werden.
An jeder Fördermaschine muß ein zuverlässiger und beim Sohlenwechsel
sich selbst richtig einstellender refenzeiger, sowie eine helltönende Glocke
(Schelle) angebracht sein, welche die Annäherung der Fördergefäße und Förder-
schalen an die Hängebank rechtzeitig anzeigt.
Transmissionen.
* 204. Transmissionen sind, soweit es die Betriebs= und baulichen
Berhältnisse gestatten, so einzurichten, daß sie in jedem Arbeitsraume selb-
ständig stillgestellt werden können. Wo solche Einrichtung nicht vorhanden
ist, muß in den einzelnen Arbeitsräumen eine Signalvorrichtung angebracht
sein, mittelst welcher nach der nächstliegenden Ausrückstelle hin Feiche zum
Stillstehen der Transmission oder nach der Antriebsmaschine Zeichen zum
Abstellen und zum Wiederanlassen gegeben werden können.