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Eintragungen ist in der Arbeiterliste oder in einem Anhange zu derselben in
besonderen Spalten in betreff jedes Arbeiters zu vermerken:
1. Hat er der deutschen Militärdienstpflicht bei der Fahne genügt? In
welchem Jahre?
2. get er als Lehrhäuer gearbeitet (6 215 Abs. 1 Ziff. 2), wann, wo?
3. Bei Bejahung der Frage zu 2: Wie lange hat er außer der Lehr-
häuerzeit Grubenarbeit verrichte!?
4. Name des für die in der Arbeiterliste enthaltenen Feststellungen nach
Absatz 2 verantwortlichen Beamten.
Für die wahrheitsgetreue Eintragung der nach Absatz 1 notwendigen
Feststellungen ist derjenige verantwortlich, welcher den Arbeiter zur Arbeit
angenommen hat.
Besonders verantwortungsvolle Arbeiten.
* 217. Mit der selbständigen Ausführung derjenigen Arbeiten, von
welchen das Leben oder die Gesundheit anderer Kersonen abhängt (3. B.
Maschinenführen, Kesselwarten, Wetterofenheizen, Anschlagen und Abnehmen
an Förderschächten) dürfen nur besonders zuverlässige, in diesen Arbeiten
erfahrene Personen betraut werden.
Arbeits dauer bei hoher Temperatur.
* 218. Beim unterirdischen Grubenbetriebe dürfen Arbeiter in einer
Temperatur von 300 Celfius (24% Reaumur) und darüber an einem Arbeits-
tage nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden.
219. in Arbeitspunkten, deren Temperatur 280 Celsius (22,40
Reaumur) übersteigt, müssen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich, zu-
verlässige Thermometerbeobachtungen stattfinden.
Die Ergebnisse derselben sind in ein Verzeichnis einzutragen.
Beaufsichtigung der Arbeitspunkte während der Schicht.
§ 220. In jeder Schicht müssen alle belegten Arbeitspunkte mindestens
einmal von dem bteilungssteiger oder dessen Stellvertreter befahren werden.
Mit Stellvertretung eines bteilungssteigers dürfen nur solche technischen
Aufsichtspersonen beauftragt werden, deren Befähigung zur Vertretung des
Abteilungssteigers von der Bergbehörde anerkannt ist.
Wiederholt müssen in jeder Schicht befahren werden:
1. Die mit nur einem Mann belegten vereinzelt liegenden Arbeits-
punkte, es sei denn, daß diese mehrfach in jeder Schicht von dritten Personen
(Schleppern oder anderen) befahren werden;
2. auf allen Steinkohlenbergwerken: die Pfeilerbaue;
3. auf Schlagwettergruben: alle belegten Arbeitspunkte gasreicher Flöze.
Die zweite und folgende Befahrung eines Arbeitspunktes in einer Schicht
darf auch durch Auffichtspersonen (§ 2583) geschehen, welche das besondere
ais s der Bergbehörde zur Stellvertretung des Abteilungssteigers
nicht besitzen.
Ständige Anwesenheit einer Aussichtsperson an der
Betriebsstätte.
3221. In jeder Steigerabteilung muß während der ganzen Dauer
jeder Förderschicht eine Aufsichtsperson (§ 253) unter Tage anwesend sein.