Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

dafür zu sorgen, daß ihren Beamten und Arbeitern ausreichende Gelegenheit 
zum Baden in luftigen, hellen, warmen Badeanstalten gegeben ist. 
Mit letzteren müssen Einrichtungen zur Verwahrung der Kleider und, 
falls die Anstalten in der unmittelbaren Nähe der zur regelmäßigen Aus- 
fahrt dienenden Schächte gelegen find, auch solche zum Trocknen der Kleider 
sowie zweckmäßig eingerichtete Warteräume verbunden sein. 
Die Verwendung von Bassinbädern ist unzulässig. 
Mit Genehmigung des Oberbergamtes darf die Befolgung der Vor- 
schriften der Absätze 1—3 auf Steinkohlenbergwerken im einzelnen Falle 
unterbleiben. 
Auf Verfügung des Oberbergamtes ist den in Absatz 1—3 enthaltenen 
Bestimmungen auch von den Besitzern von Braunkohlen-, Erz= oder Salz- 
bergwerken nachzukommen. 
Versorgung mit Trinkwasser. Verbot des Branntweins. 
§ 227. Allen Arbeitern muß in nicht zu erheblicher Entfernung von 
den belegten Arbeitspunkten einwandfreies Trinkwasser in ausreichender 
Menge zur Verfügung gestellt werden. 
ie zum Transporte desselben dienenden Gefäße (Tonnen, Kasten, 
Kannen usw.) müssen gegen Verunreinigung ihres Inhalts durch gut schließende 
Deckel oder dgl. geschützt sein und eine Ablaßvorrichtung (Hahn, Bentil, 
Spund) besitzen. 
Das Mitbringen von Branntwein auf die Grube ist verboten. 
Abortseinrichtungen. 
-v 228. Abortseinrichtungen müssen an geeigneten Punkten in der Grube 
aufgestellt werden. Sie sind in sauberem, gebrauchsfähigem und, unter 
mäßiger Benutzung von Desinfektionsmitteln, in möglichst geruchlosem Zu- 
stande zu erhalten. 
Die Abortsgefäße müssen undurchlässig, mittelst Deckels verschließbar 
und transportabel sein. 
Die Entleerung des Kotes an anderen Stellen als auf den Aborten ist 
verboten. 
Auftreten von Epidemien. 
* 229. Von dem Auftreten einer epidemischen Krankheit unter der 
Belegschaft hat der Betriebsführer (& 255), sobald es zu seiner Kenntnis 
gelangt, dem Revierbeamten Anzeige zu erstatten. 
Verbandzeug. Krankentransport. 
§ 230. Auf jedem Bergwerke muß Verbandzeug, gegen Verunreinigung 
geschützt, aufbewahrt werden. 
Auf jedem Bergwerke müssen tragbare oder fahrbare Einrichtungen zur 
Beförderung von Kranken vorhanden und einige Personen in der ersten 
Hilfeleistung bei Verletzungen geübt sein. 
Drittel Titel. 
IAllgemeine Anfallverhütungsvorschriften. 
Bekleidung in Schlagwettergruben. 
§ 231. In Schlagwettergruben ist es verboten, bei Verrichtung von 
Arbeit unter Tage den Körper zu entblößen.
	        
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