dafür zu sorgen, daß ihren Beamten und Arbeitern ausreichende Gelegenheit
zum Baden in luftigen, hellen, warmen Badeanstalten gegeben ist.
Mit letzteren müssen Einrichtungen zur Verwahrung der Kleider und,
falls die Anstalten in der unmittelbaren Nähe der zur regelmäßigen Aus-
fahrt dienenden Schächte gelegen find, auch solche zum Trocknen der Kleider
sowie zweckmäßig eingerichtete Warteräume verbunden sein.
Die Verwendung von Bassinbädern ist unzulässig.
Mit Genehmigung des Oberbergamtes darf die Befolgung der Vor-
schriften der Absätze 1—3 auf Steinkohlenbergwerken im einzelnen Falle
unterbleiben.
Auf Verfügung des Oberbergamtes ist den in Absatz 1—3 enthaltenen
Bestimmungen auch von den Besitzern von Braunkohlen-, Erz= oder Salz-
bergwerken nachzukommen.
Versorgung mit Trinkwasser. Verbot des Branntweins.
§ 227. Allen Arbeitern muß in nicht zu erheblicher Entfernung von
den belegten Arbeitspunkten einwandfreies Trinkwasser in ausreichender
Menge zur Verfügung gestellt werden.
ie zum Transporte desselben dienenden Gefäße (Tonnen, Kasten,
Kannen usw.) müssen gegen Verunreinigung ihres Inhalts durch gut schließende
Deckel oder dgl. geschützt sein und eine Ablaßvorrichtung (Hahn, Bentil,
Spund) besitzen.
Das Mitbringen von Branntwein auf die Grube ist verboten.
Abortseinrichtungen.
-v 228. Abortseinrichtungen müssen an geeigneten Punkten in der Grube
aufgestellt werden. Sie sind in sauberem, gebrauchsfähigem und, unter
mäßiger Benutzung von Desinfektionsmitteln, in möglichst geruchlosem Zu-
stande zu erhalten.
Die Abortsgefäße müssen undurchlässig, mittelst Deckels verschließbar
und transportabel sein.
Die Entleerung des Kotes an anderen Stellen als auf den Aborten ist
verboten.
Auftreten von Epidemien.
* 229. Von dem Auftreten einer epidemischen Krankheit unter der
Belegschaft hat der Betriebsführer (& 255), sobald es zu seiner Kenntnis
gelangt, dem Revierbeamten Anzeige zu erstatten.
Verbandzeug. Krankentransport.
§ 230. Auf jedem Bergwerke muß Verbandzeug, gegen Verunreinigung
geschützt, aufbewahrt werden.
Auf jedem Bergwerke müssen tragbare oder fahrbare Einrichtungen zur
Beförderung von Kranken vorhanden und einige Personen in der ersten
Hilfeleistung bei Verletzungen geübt sein.
Drittel Titel.
IAllgemeine Anfallverhütungsvorschriften.
Bekleidung in Schlagwettergruben.
§ 231. In Schlagwettergruben ist es verboten, bei Verrichtung von
Arbeit unter Tage den Körper zu entblößen.