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Kleidung bei Maschinenbetrieb.
5* 232. Arbeiter, welcher in der Nähe umgehender Maschinenteile ver-
kehren, dürfen während der Arbeit nur eng anliegende Kleider tragen.
Insbesondere dürfen Arbeiterinnen daeldst keine flatternden Kleidungs-
stücke (lose Tücher, Schürzen und dgl.) tragen.
Berbot Ohren verhüllender Tücher.
5 233. Den bei der Berladung und beim Rangierbetriebe beschäftigten
Arbeiterinnen ist das Tragen dicker, die Ohren verhüllender Tücher unter-
sagt, durch welche sie an scherem Hören verhindert werden.
Schutzmittel für die Augen.
* 234. Personen, welche über Tage mit Arbeiten beschäftigt sind, die
ihrer Natur nach zu Augenverletzungen leicht Veranlassung geben können,
sind anzuhalten und verpflichtet, sich geeigneter Schutzmittel ### e, Schirme)
zu bedienen, welche der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muß.
Verbot der Beschädigung von Betriebsanlagen.
* 235. Der Mißbrauch, die eigenmächtige Beseitigung und die absicht-
liche Beschädigung der vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen, sowie der zur
Förderung, zum Signalisieren und Bremsen, zur Fahrung, Wetterführung,
beleuchtung und Wasserhaltung getroffenen Einrichtungen und der vor-
handenen Schutzmittel ist verboten.
Pflicht zur Meldung von Gefahren und Schäden.
* 236. Jeder Bergarbeiter ist verpflichtet, wenn er eine drohende Ge-
fahr für Personen oder für die Grube sowie wenn er Beschädigungen oder
Unregelmäßigkeiten in den Betriebseinrichtungen bemerkt, einer Aufsichtsperson
(§5 253) hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Vertreter des Betriebsführers nach §§ 203, 204 Berggesetz.
§ 237. Der Bergwerksbesitzer (6 256) ist verpflichtet, dem Revier=
beamten diejenige Aufsichtsperson (§ 258) schriftlich namhaft zu machen,
welche in Gemäßheit der §S 203 und 204 des Allgemeinen Berggesetzes
verpflichtet ist, die daselbst vorgeschriebenen Anzeigen für den Fall zu machen,
daß der Betriebsführer an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
Der Name dieser Aufsichtsperson ist in das Hechenbuch einzutragen.
Wegweiser in der Grube.
§ 238. Auf Steinkohlengruben sind:
1. am Fuße jedes Bremsberges dessen Nummer, sowie die Bezeichnung
(Nummer) der Bausohle,
2. auf jeder Bausohle an den Schnittpunkten der Hauptstrecken die Be-
zeichnung dieser Strecken, sowie die Bezeichnung (Nummer) der Bau-
sohle anzubringen und
3. an den unter Ziffer 2 bezeichneten Punkten durch Pfeile die Richtungen
nach dem gewöhnlichen Ausfahrschachte und nach vorhandenen Not-
ausgängen unter Beifügung der Bezeichnung derselben zu machen.
Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Bekanntmachungen find in hell-
leuchtender, leicht lesbarer Schrift herzustellen und dauernd in gut lesbarem
Zustande zu erhalten.
Kogpe, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 4