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Auf Verfügung des Revierbeamten sind die in den Absätzen 1 und 2
angeordneten Einrichtungen auch auf Bergwerken anderer Art zu treffen.
XI. Abschnitt.
Markscheiderwesen.
Regelmäßige Nachtragung der Grubenbilder.
5* 239. Soweit das Oberbergamt im einzelnen Falle nicht andere
Fristen vorschreibt, muß die Nachtragung der Grubenbilder in möglichst gleich-
mäßigen Zeitabständen bei allen unterirdisch betriebenen Steinkohlenberg-
werken einmal in jedem Kalenderquartale, bei allen sonstigen unterirdisch
betriebenen Bergwerken zweimal in jedem Kalenderjahre, bei allen betriebenen
Tagebauen einmal jährlich erfolgen.
Namhaftmachung des Markscheiders.
§ 240. Der Dergweriebeizer (6 250) ist verpflichtet, jeden Wechsel in
der Person des konzessionierten Markscheiders, welchen er mit der Nachtragung
des Grubenbildes betraut, dem Revierbeamten sofort anzuzeigen.
Nachtragung des Grubenbildes bei Betriebseinstellung.
* 241. Der Betriebsführer (§ 255) hat für die volständige Nach-
tragung des Grubenbildes Sorge zu tragen, bevor auf dem Bergwerke
oder einer für sich betriebenen Abteilung desselben der Betrieb eingestellt wird.
Außergewöhnliche Nachtragung der Grubenbilder.
* 242. Eisenbahnen, öffentliche Wege, Gebäude, dem öffentlichen Ge-
brauche dienende Wasserleitungen, Wasserläufe, Teiche, Klärfsümpfe und alle
anderen Tagesgegenstände, auf deren erhaltung bei dem Grubenbetriebe
Rücksicht zu nehmen ist, sowie solche, die den Grubenbetrieb gefährden können,
müssen ebenso wie die Grenzen der Markscheide= und anderweiten Sicherheits-
pfeiler unverzüglich und unabhängig von den im § 239 für die Nach-
tragung der Grubenbilder festgesetzten Fristen auf das Grubenbild auf-
getragen werden.
Notwendigkeit besonderer markscheiderischer Angaben.
§§ 243. Alle Betriebe, mit welchen voraussichtlich Markscheiden oder die
Grenzen von Sicherheitspfeilern angefahren oder alte Baue oder Wassersäcke
gelöst werden, dürfen nur nach Verständigung mit dem Markscheider aus-
eführt werden; derselbe ist verpflichtet, für diesen Zweck die Angaben des
Hiubenbildes besonders zu kontrollieren.
Abbau an Markscheide= und Sicherheitspfeilergrenzen ist nur nach vorher-
gegangener genauester Auftragung der herangeführten Grubenbaue gestattet.
evor unterirdische Baue durch Abbau oder infolge anderer iebs-
maßnahmen unzugänglich werden, müssen sie markscheiderisch ausgenommen
werden.
Mitverantwortlichkeit der Aufsichtspersonen für die Richtigkeit
des Grubenbildes.
§*244. Baue, welche unzugänglich geworden sind, ohne daß dieses
vorherzusehen war, müssen ihrer Lage nach so genau als möglich dem Mark-
scheider zur Auftragung angegeben werden.
Der Betriebsführer (§ 255) ist dafür verantworlich, daß dem Mark-