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Strafbestimmungen.
§ 257. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Berordnung
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine härtere Strafe ver-
wirkt ist, auf Grund des § 208 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892 mit Geldstrafe bis
zu 300 Mark und, im Falle des Tatbestandes des § 367 Nr. 5 des Straf-
esetzbuches für das Deutsche Reich, vom 26. Februar 1876, mit einer Geld-
nrn e bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Vorbehalt für Eisenerzbergbau, Brikettfabriken.
& 258. Auf den Eisenerzbergbau in dem zu der Provinz Schlesien 85
hörenden Gebiete des Herzogtums Schlesien und in der Grafschaft Glatz
findet diese Bergpolizeiverordnung keine Anwendung. Für ihn bleibt die
Verspoligeiverordaung vom 12. Januar 1895 für den Betrieb der Eisener
bergwerke, sowie die Bergpolizeiverordnung über die Anschaffung, die Auf-
bewahrung, den Transport usw. der Sprengstoffe vom 13. Juli 1895 in
ung.
Auch die Bergpolizeiverordnung vom 15. Juli 1891, betreffend die-
Einrichtung usw. der Brikettfabriken bleibt unberührt.
Inkrafttreten der Polizeiverordnung.
* 259. Gegenwärtige Bergpolizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli
1900 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage werden aufgehoben
a) die allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 2. Januar 1888,
b) die Bergpolizeiverordnung über die Anschaffung, die Aufbewahrung,
den Transport usw. der Sprengstoffe vom 13. Juli 1895 (vorbehaltlich.
der Vorschrift im § 258),
I) die Bergpolizeiverordnung, betreffend Abänderung der unter a und b
bezeichneten Verordnungen vom 10. April 1897,
d) die Bekanntmachung, betreffend die Anträge behufs Genehmigung der
Seilfahrt usw. vom 12. Juli 1889 und
e) alle auf Grund des § 65 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
vom 2. Januar 1888 für Schlagwettergruben erlassenen Schlagwetter-
reglements.
Bewilligung von Fristen zur Ausführung der Polizeiverordnung.
§J 260. Für die Ausführung der zum Zwecke der Befolgung dieser
Verordnung nötigen Einrichtungen kann das Oberbergamt auf Antrag
angenessene Fristen bewilligen. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 261
zu stellen.
Form der Anträge. Wirkung von Genehmigungen.
§ 261. In allen Fällen, in welchen die Anwendung der Vorschriften
dieser Bergpolizeiverordnung von der Genehmigung des Oberbergamts oder
des Revierbeamten abhängig gemacht ist, bedarf es zur Herbeiführung dieser
Genehmigung eines schriftlichen Antrages.
Der Antrag ist nebst seinen Anlagen in zwei Exemplaren — auch dann,
wenn die Genehmigung des Oberbergamis nachgesacht wird — dem zu-
ständigen Revierbeamten einzureichen.