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Die beantragte Genehmigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich
erteilt worden ist. Sie gilt in allen Fällen vorbehaltlich jederzeitigen
Widerrufs.
Breslau, den 18. Januar 1900.
Königliches Oberbergamt.
Anlage A. (Zu § 50 Abf. .)
Veeutmschung betreffend die Anträge behufs Genehmigung der Seilfahrt
auf Grund des § 50 Abs. 3B vorstehender Verordnung.
Die Anträge behufs Genehmigung der Seilfahrt auf Grund des § 50
Abs. 3 vorstehender Verordnung sind den zuständigen Revierbeamten einzu-
reichen (6 261).
Diesen Anträgen ist eine Beschreibung nebst r 1 in doppelter
Auefertigung nach Maßgabe der nachfolgenden Zusammenstellung beizu-
fügen; sämtliche Anlagen müssen vom Antragsteller (Vertreter des Bergwerks),
sowie vom Betriebsführer vollzogen sein.
Die Beschreibung ist in Aktenformat auf gebrochenem Bogen vorzulegen.
Die Zeichnungen sind auf Pausleinwand anzufertigen und so zu falten,
daß sie der Beschreibung angeheftet werden können.
Jusammenstellung.
I. Beschreibung.
A. Im allgemeinen.
1. Angabe des Bergwerks, des Schachtes und der Schachttrumme, auf
denen die Seilfahrt stattfinden soll.
2. Teufe der Sohlen bis zu welchen die Seilfahrt stattfinden soll, von
der obersten zur Seilfahrt benutzten Hängebank ab gemessen, in Metern.
B. Im besonderen.
a) Bezüglich der Maschinen.
1. Angabe der Bauart der Fördermaschine, ob liegend oder stehend,
mit Balancier, mit Vorgelege oder direkt wirkend.
2. Anzahl der Zylinder.
3. Durchmesser der Zylinder.
4. Hub des Kolbens. #
5. „Angabe des Uebersetzungsverhältnisses zwischen Kurbel und Seil-
tromm .
6. Angabe des Fabrikanten der Maschine und Jahr ihrer Erbauung.
b) Bezüglich der Seiltrommeln.
Vob 1. Ihre Bauart (zylindrische oder konische Trommeln, Treibscheibe,
obine).
2. Liegen die beiden Trommeln auf einer oder zwei Achsen?
3. Benutzter (kleinster und größter) Durchmesser.
4. Lichte Breite jeder Trommel.
5. Wickelt sich das Seil lediglich nebeneinander auf oder auch über-
einander? (Wie oft?)
6. Lage und Art der Bremse auf der Seiltrommelwelle (Hand-, Fuß-,
Dampfbremse).