Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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3. Aufrißliche Darstellung des Schachtgerüstes einschließlich der Seil- 
tommel mit Angabe der Seilwinkel und der Linie a-b (oben IBe 5). 
Maßstab = 1: 100. 
4. Aufrißliche Darstellung der Seilscheiben und ihrer Verlagerung der 
Fanglager, der Hängebänke und der Füllörter mit eingezeichneter Förder- 
schale und ihrer Verbindungs= und Zwischenstücke, so daß sich die freie Höhe 
c der Beschreibung — sowie die Lage und Konstruktion der Aufsatz- 
vorrichtungen (caps) unter den Seilscheiben, sowie auf den einzelnen Hänge- 
bänken und Füllörtern ersehen läßt. 
Die Entfernung zwischen den einzelnen Füllörtern kann abgebrochen 
gezeichnet werden. 
Maßstab = 1: 100. 
5. Vorder= und Seitenansicht, sowie Grundriß der Förderschalen. Aus 
denselben muß sich auch die Art und Stärke der zuverlässig und möglichst 
einfach herzustellenden Befestigung zwischen Förderschale und Seil bzw. die 
Befestigung des Unterseils, die Leitung der Förderschalen und die Konstruktion 
der Fangvorrichtungen, sowie der Zwischenstücke ersehen lassen. 
Maßstab = 1:20 oder 1:10. 
6. Seitenansicht einer etwaigen Führung des Unterseils, in der die Lage 
der Einstriche zu demselben ersichtlich sein muß. 
Maßstab = 1:20. 
Die Zeichnungen müssen mit Maßstäben versehen, außerdem aber die 
wichtigen Maße eingeschrieben sein. 
Breslau, den 18. Januar 1900. 
Königliches Oberbergamt. 
  
Anlage B. (Zu § 197.) 
Bienstvorschriften für Kesfelwärter.)) 
Allgemeines. 
1. Die Kesselanlage ist stets rein, gut erleuchtet und von allen nicht 
dahin gehörigen Gegenständen frei zu halten. 
2. Der Kesselwärter darf Unbefugten den Aufenthalt in der Kesselanlage 
nicht gestatten. 
3. Der Kesselwärter ist für die Wartung des Kessels verantwortlich; er 
darf den Kessel während des Betriebes nicht ohne Aussicht lassen. 
Inbetriebsetzung des Kessels. 
4. Bor dem Füllen des Kessels ist festzustellen, ob er im Innern ge- 
reinigt ist und Fremdkörper aus ihm entfernt sind. Alle zu ihm gehörigen 
Vorrichtungen müssen gangbar und deren Zuführungen zum Kessel frei sein. 
5. Das Anheizen soll langsam und erst erfolgen, nachdem der Kessel 
sierns bis zur Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes ge- 
üllt ist. 
6. Während des Anheizens ist das Dampfventil geschlossen und der 
Dampfraum mit der äußeren Luft in offener Verbindung zu erhalten. Auch 
das Nachziehen der Dichtungen hat während dieser Zeit zu erfolcgen. 
1) Diese Dienstoorschriften sind laut Bekanntmachung des Königlichen Oberbergamts 
vom 14. Januar 1904 an Stelle der früheren vom Verbande der Dampfkesselüber= 
wachungsvereine entworfenen getreten.
	        
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