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Reinigung des Kessels.
26. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel oft und gründlich zu
entfernen. Das Abklopfen des Kesselsteins darf nicht mit zu scharfen Werk-
zeugen ausgeführt werden.
27. Die Züge und die Kesselwandungen sind oft und gründlich von
Flugasche und Ruß zu reinigen.
28. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und
im Betriebe befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch genügend
starke Blindflanschen oder durch Abnehmen von Zwischenstücken sichtbar ab-
getrennt werden. Die Feuerungseinrichtungen sind sicher abzusperren.
29. Der Kefselwärter hat sich von der stattgehabten gründlichen Rei-
nigung des Kessels und der Züge persönlich zu überzeugen. Dabei sind die
Kesselwandungen genau zu besichtigen und ist der Ensaand des Kessel-
mauerwerks zu untersuchen. Unregelmäßigkeiten sind sofort zur Anzeige zu
bringen und zu beseitigen.
2. Bergpolizeiverordnung, betr. den Betrieb der Eisenerzbergwerke in dem
zu der Provinz Schlesien gehörenden Gebiete des Herzogtums Schlesien und
der Grafschaft Glatz, vom 12. Jannar 1895. (Amtsbl. Breslau S. 125,
Oppeln S. 44, Liegnitz S. 37.) In der Fassung der Verordnungen vom
10. April 1897 und 22. September 1904.1)
Auf Grund der §§ 196, 197 und 211b Ziff. 5 des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Gesetze vom 24. Juni 1892
(Ges.-S. S. 131) und vom 8. April 1894 (Ges.-S. S. 41) verordnet das
unterzeichnete Oberbergamt für den Betrieb der dem Gesetze vom 8. April
1894 (Ges.-S. S. 41) unterliegenden Eisenerzbergwerke nach Anhörung der
Vorstände der Sektionen V und VI der Knappschaftsberufsgenossenschaft,
sowie der Sektionen 1 und II der Schlesischen Eisen= und Stahlberufs-
genossenschaft, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung erstreckt sich auf die zur
Gewinnung von Eisenerzen betriebenen unterirdischen und diejenigen zu
diesem Zwecke betriebenen Tagebaue, welche mit den unterirdischen Betrieben
derart im Zusammenhange stehen und ineinander greifen, daß beide zu-
sammen tatsächlich einen einheitlichen Betrieb bilden (Eisenerzbergwerke).
§ 2. Abs. 1. Die in Gemäßheit des § 66 des Allgemeinen Berg-
esetzes von dem Bergwerksbesitzer zu erstattende Anzeige von der beabsichtigten
Fuberriebsebung des Eisenerzbergwerkes muß enthalten:
1. den Vor= und Zunamen und den Wohnort des Bergwerksbesitzers und,
wenn das Eisenerzbergwerk von mehreren Personen betrieben werden
soll, den Vor= und Zunamen und den Wohnort des Vertreters (Re-
präsentanten) dieser Personen (§ 211e a. a. O.);
2. einen von einem konzessionierten Markscheider angefertigten Situations-
plan in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, aus welchen sich die
Lage, Größe und die Grenzen des ir ubauenden Feldes in Ueber-
einstimmun mit dem Kataster, die Entsernungen von den nahe ge-
legenen Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, fließenden und
stehenden Gewässern und sonstigen wichtigen Tagesgegenständen, sowie
1) Fassung der Einleitung gemäß Verordnung vom 22. September 1904.