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2. Polizeiveror##g, betr. B der *– als Zugtiere, vom
22. 2 1899. (Amtsbl. S. 64.)
Auf Grund der §5 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §#§ 6,
12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265ff.) wird
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs-
bezirks folgende Polizeiverordnung erlassen:
§& 1. Wer einen Hund zum Ziehen benutzen will, bedarf dazu eines
Erlaubnisscheines, welcher bei der Ortspolizeibehörde des Wohnortes unter
Vorzeigung des Hundes nachzusuchen und nur dann zu erteilen ist, wenn der
Hund zum Ziehen für tauglich befunden wird.
5* 2. Der Erlaubnisschein (& 15 hat nur für die Dauer desjenigen Ka-
lenderjahres Hültigreit für welches er ausgestellt ist. Derselbe ist alljährlich
im Monat Dezember der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung des Hundes
bie Verlängerung vorzulegen. Die Verlängerung des Scheines ist zu ver-
* wenn der Hund die nach 81 erforderliche Eigenschaft nicht mehr be-
tzt. Ausstellung und Verlängerung des Erlaubnisscheines erfolgen kosten-
und stempelfrei nach dem umseitig angegebenen Muster.
§& 3. Der Führer eines mit Hunden bespannten Fuhrwerks hat den
Erlaubnisschein bei sich zu führen und ihn den Polizeibeamten auf Erfordern
vorzuzeigen.
§ 4. Zweiräderige Karren dürfen nur dann mit Hunden bespannt
werden, wenn die letzteren das Fuhrwerk lediglich zu ziehen haben, im
übrigen aber durch den Karren und dessen Ladung nicht weiter belastet
werden.
* 5. Es ist verboten, ein Hundefuhrwerk mit einer die Kraft der da-
vorgespannten Hunde übersteigenden Ladung zu belasten.
um Transport von Personen, namentlich auch des Führers, darf
das mit Hunden bespannte Fuhrwerk nicht benutzt werden. Ausnahmen
hiervon sind in besonderen Fällen zulässig und bedürfen der Genehmigung
der Ortspolizeibehörde.
5* 6. Die Geschirre müssen gut passen und so eingerichtet sein, daß ein
Wundschauern und Wunddrücken der Hunde ausgeschlossen ist. So lange
Ziehhunde angespannt sind, müssen sie mit einem Maulkorbe versehen sein,
welcher so eingerichtet ist, daß er das Beißen hindert und gleichzeitig das
freie Atmen und Abkühlen der Zunge gestattet.
Hunde, welche infolge von Krankheit oder äußeren Verletzungen zum
Ziehen vorübergehend untauglich find, desgleichen trächtige und säugende
Hündinnen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht ver-
wandt werden.
Während einer zweiwöchentlichen Dauer nach dem Werfen sind auch
nichtsäugende Hündinnen zum Ziehen nicht zu benutzen.
§# 7. Der Führer des Hundefuhrwerks (5X 3) hat während der Fahrt
die angespannten sunde an einer Leine zu führen, welche an dem Halsbande
oder an dem Geschirre des Hundes oder an der Wagendeihsel befestigt ist.
Beim Anhalten dürfen die Führer das Fuhrwerk nicht verlassen, ohne die
Hunde abgesträngt oder festgelegt zu haben.
Die Hührer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet, ein Trinkgefäß und
eine Unterlage für die Ziehhunde sowie eine Decke zum Auflegen auf die-
selben bei sich zu führen. Sie haben die Hunde rechtzeitig mit möglih
reinem Wasser zu tränken und ihnen bei nassem oder kaltem Wetter