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innerhalb deren eine Berechtigung zum Bauen nicht nachgewiesen ist, darf
sich der Abbau nur insoweit nähern, daß unter Berücksichtigung des natür-
lichen Böschungswinkels eine Beschädigung derselben ausgeschloßten ist.
§ 9. Abs. 1. Die Oberkante der mit angemessener Böschung ver-
sehenen Abraumstöße muß von Nachbargrundstücken (Wegen, Gräben usw.)
mindestens 2 m entfernt bleiben.
Abs. 2. Der Revierbeamte kann auf Antrag nach Anhörung des Eigen-
tümers des Nachbargrundstückes geringere Entfernungen zulassen.
§ 10. Abs. 1. In den Tagebauen dürfen die chisfe erst angezündet
werden, nachdem mit einem Horn oder einer Glocke oder durch Hammerschläge
auf eine Metallplatte dreimal Nachricht gegeben ist. Nach der ersten Meldung
haben sich die Arbeiter in den Schutzraum zu begeben und dort so lange zu
bleiben, bis durch eine weitere Meldung mitlelt einer der vorbezeichneten Signal-
borschtengen angezeigt ist, daß die Wirkung der Schüsse auf allen Punkten
erfolgt ist.
Lof 2. Vor dem Anzünden der Schüsse sind an den vorbeiführenden
Wegen in Abständen von mindestens 50 Schritt Wachen aufzustellen, welche
das Publikum bis nach der Wirkung der Schüsse zurückhalten.
III. Sicherung der Grubenbaue.
§ 11. Abs. 1. In Tagebauen darf die Gewinnung des Eisenerzes
nicht eher erfolgen, bis der darüber liegende Abraum beseitigt ist.
Abs. 2. Die horizontale Breite der abgeräumten Fläche muß bei über
Am hohen Abbaustößen mindestens 2 m betragen, bei niedrigeren Stößen
aber mindestens halb so groß sein als letztere. Dieses Verhällnis ist auch
bei weiteren Abbaustufen zu beachten, wobei den einzelnen Stufen eine
angemessene Böschung zu geben ist.
Abs. 3. In Tagebauen ist das Unterhöhlen der Abbaustöße (Unter-
schrämen) unter allen Umständen verboten.
§J 12. In Tagebauen ist das untere Ende der Bremsberge durch einen
festen Fangdamm zu schützen.
&*# 13. Sämtliche unterirdische Grubenbaue müssen, so lange sie benutzt
werden, in sicherem Zustande erhalten werden.
& 14. Alle Betriebe, mit welchen voraussichtlich Sicherheitspfeiler-
grenzen angefahren oder alte Baue und Wassersäcke gelöst werden, dürfen
nur nach Angabe des Markscheiders ausgeführt werden.
5*l 15. Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser, böse Wetter
oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß durch Vor-
bohren oder andere zweckentsprechende Sicherungsmaßregeln (z. B. Dämme,
Schutzörter usw.) der Gefahr eines plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruchs
vorgebeugt werden. Geschieht dies durch Vorbohren, so müssen besondere
Bohrtabellen geführt werden, in welchen die Zahl, Stellung und Tiefe der
Bohrlöcher, sowie deren Ergebnisse (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der aus-
strömenden Wetter und des durchbohrten Gebirges usw.) täglich einzu-
tragen sind.
& 16. Werden unterirdische Grubenbaue mit den Bauen solcher Berg-
werke, für welche die Innehaltung eines Markscheidesicherheitspfeilers nicht
vorgeschrieben ist, oder mit Brüchen und Gräbereien durchschlägig, so ist der
—*e Betriebsführer zur sofortigen Anzeige an den Revierbeamten
verpflichtet.
8 17. Abs. 1. Alle Oeffnungen und Zugan e der Schächte, Gesenke,
Bremsberge, Bremsschächte, flachen Schächte, Rollöcher, Ueberhauen und