Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Wetterbohrlöcher unter Tage fsind derartig abzusperren, daß niemand ohne 
eigene Schuld hinabstürzen oder sonst Scheden durch dieselben leiden kann. 
Abs. 2. Unbefugten ist das Oeffnen oder Beseitigen solcher Verschlüsse 
untersagt. 
g#. 3. Diejenigen, welche zum Zwecke des Betriebes solche Berschlüsse 
geöftnet oder beseitigt haben, sind verpflichtet, dieselben nach Erreichung des 
etriebs zweckes sofort in der früheren Weise wieder herzustellen. 
Abs. 4. Münden Grubenbaue der in Abs. 1 gedachten Art unmittelbar 
in eine Strecke ein, in welcher Menschen verkehren, so ist die Befahrung der 
bührern durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag usw.) sicher 
zu stellen. 
* 18. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen 
nur in solcher Entfernung von blinden Schächten, Bremsbergen und Ge- 
senken niedergelegt und geduldet werden, daß ein Hinabfallen derselben in 
letztere nicht erfolgen kann. 
IV. Förderung. 
5*§ 19. Abs. 1. In Haspelschächten dürfen Kübel nur einzeln einge- 
händigt werden. 
Abs. 2. Den Ziehern ist untersagt, auf dem Haspelhorn zu sitzen. 
Auch dürfen sie sich während der Schicht zu keiner Zeit sämtlich von der 
Hängebank entfernen. 
Abs. 3. Die Hängebänke müssen im Winter frei von Eis und zu 
allen Zeiten rein gehalten werden. 
Abs. 4. Die Förderleute (Schlepper) dürfen beim An-- und Abschlagen 
der Kübel die Schachtsohle nicht betreten, müssen vielmehr sich innerhalb 
d Füllorts halten und von da aus die Kübel mit geeigneten Haken ab- 
agen. 
§ 20. Abs. 1. Auf geneigter Bahn sind die zum Bremsen oder Hemmen 
der Förderwagen erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 
Abs. 2. Die Förderleute sind dafür verantwortlich, daß die vorhandenen 
Brems= oder Hemmvorrichtungen an den Stellen, wo es erforderlich ist, in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Abs. 3. Stillstehende Förderwagen müssen bis zu ihrer Wiederbenutzung 
stets so festgelegt werden, daß sie durch äußere Einwirkungen nicht in Be- 
wegung gesetzt werden können. 
5*J 21. Im Tagebaue darf der Arbeiter beim Füllen der Fördergefäße 
seine Stellung nicht zwischen Arbeitsstoß und Fördergefäß nehmen. 
§ 22. Die Mündungen der Förderschächte sind so einzurichten, daß das 
Abziehen und Einhängen der Fördergefäße und Materialien ohne Gefahr 
für die an der Hängebank und am Füllorte beschäftigten Arbeiter erfolgen 
kann. 
5* 23. Abs. 1. Die Mündungen der Fördermaschinenschächte sind mit 
beweglichen Verschlüssen zu versehen, welche nur beim Abziehen und Ein- 
hängen geöffnet werden dürfen, während des Treibens aber geschlossen sein 
müssen. 
Abs. 2. Wo besondere Anschläger (Abzieher) nicht angestellt sind, müssen 
diese Verschlüsse selbstlätig eingerichtet werden. 
Abs. 3. Außerdem ist bei der gewöhnlichen Förderung vor den Schacht- 
mündungen eine eiserne Ouerstange anzubringen, welche den Anschlägern 
(Abziehern) als Stütze und Halt dient, ohne das Durchschieben der Förder- 
gefäße zu hindern. 
 
	        
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