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Wetterbohrlöcher unter Tage fsind derartig abzusperren, daß niemand ohne
eigene Schuld hinabstürzen oder sonst Scheden durch dieselben leiden kann.
Abs. 2. Unbefugten ist das Oeffnen oder Beseitigen solcher Verschlüsse
untersagt.
g#. 3. Diejenigen, welche zum Zwecke des Betriebes solche Berschlüsse
geöftnet oder beseitigt haben, sind verpflichtet, dieselben nach Erreichung des
etriebs zweckes sofort in der früheren Weise wieder herzustellen.
Abs. 4. Münden Grubenbaue der in Abs. 1 gedachten Art unmittelbar
in eine Strecke ein, in welcher Menschen verkehren, so ist die Befahrung der
bührern durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag usw.) sicher
zu stellen.
* 18. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen
nur in solcher Entfernung von blinden Schächten, Bremsbergen und Ge-
senken niedergelegt und geduldet werden, daß ein Hinabfallen derselben in
letztere nicht erfolgen kann.
IV. Förderung.
5*§ 19. Abs. 1. In Haspelschächten dürfen Kübel nur einzeln einge-
händigt werden.
Abs. 2. Den Ziehern ist untersagt, auf dem Haspelhorn zu sitzen.
Auch dürfen sie sich während der Schicht zu keiner Zeit sämtlich von der
Hängebank entfernen.
Abs. 3. Die Hängebänke müssen im Winter frei von Eis und zu
allen Zeiten rein gehalten werden.
Abs. 4. Die Förderleute (Schlepper) dürfen beim An-- und Abschlagen
der Kübel die Schachtsohle nicht betreten, müssen vielmehr sich innerhalb
d Füllorts halten und von da aus die Kübel mit geeigneten Haken ab-
agen.
§ 20. Abs. 1. Auf geneigter Bahn sind die zum Bremsen oder Hemmen
der Förderwagen erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
Abs. 2. Die Förderleute sind dafür verantwortlich, daß die vorhandenen
Brems= oder Hemmvorrichtungen an den Stellen, wo es erforderlich ist, in
Wirksamkeit gesetzt werden.
Abs. 3. Stillstehende Förderwagen müssen bis zu ihrer Wiederbenutzung
stets so festgelegt werden, daß sie durch äußere Einwirkungen nicht in Be-
wegung gesetzt werden können.
5*J 21. Im Tagebaue darf der Arbeiter beim Füllen der Fördergefäße
seine Stellung nicht zwischen Arbeitsstoß und Fördergefäß nehmen.
§ 22. Die Mündungen der Förderschächte sind so einzurichten, daß das
Abziehen und Einhängen der Fördergefäße und Materialien ohne Gefahr
für die an der Hängebank und am Füllorte beschäftigten Arbeiter erfolgen
kann.
5* 23. Abs. 1. Die Mündungen der Fördermaschinenschächte sind mit
beweglichen Verschlüssen zu versehen, welche nur beim Abziehen und Ein-
hängen geöffnet werden dürfen, während des Treibens aber geschlossen sein
müssen.
Abs. 2. Wo besondere Anschläger (Abzieher) nicht angestellt sind, müssen
diese Verschlüsse selbstlätig eingerichtet werden.
Abs. 3. Außerdem ist bei der gewöhnlichen Förderung vor den Schacht-
mündungen eine eiserne Ouerstange anzubringen, welche den Anschlägern
(Abziehern) als Stütze und Halt dient, ohne das Durchschieben der Förder-
gefäße zu hindern.