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36. Münden Bremsberge unmittelbar in eine Förderstrecke, so ist
dieselbe durch Prellbühnen oder Verschläge zu fi ober zu verumbruchen.
& 37. Die Bremsvorrichtungen müssen selbstwirkend und so eingerichtet
sein, daß sie von dem Bremser nur in völlig gesicherter Stellung gehandhabt
werden können.
§* 38. In allen Bremsbergen sind Signaloorrichtungen anzubtingen
welche derartig eingerichtet sein müssen, daß von den An- und -
schlagepunkien nach dem Bremswerke und umgekehrt Zeichen gegeben werden
nnen.
g 39. In Fahr- und Förderstrecken, deren Sohle unter Wasser steht,
muß Tragewerk mit festliegenden Laufbrettern vorhanden sein. Schwarten
dürfen hierzu nicht verwendet werden.
§40. Die Förderleute haben beim Füllen der Fördergefäße eine solche
Stellung einzunehmen, daß sie durch die er gesichert find,
auch ihnen zur Flucht der erforderliche Raum frei bleibt.
V. Fahrung.
§5 41. Abs. 1. Zede selbständige, für sich betriebene unterirdische Berg-
werksanlage muß mindestens mit zwei getrennten fahrbaren Ausgängen nach
der Erdoberfläche (Schächte, Stollen, Tagesstrecken) versehen sein.
Abs. 2. Abweichungen hiervon find für jeden einzelnen Fall nur mit
schriftlicher Gemehmigung des Revierbeamten zulässig.
42. Abs. 1. Bei Benutzung der Fahrten in Schächten ist der
Gebrauch von Hohzamoffeln und das Mitnehmen von größeren Gezähe-
stücken verboten. Kleinere Gezähestücke müssen in verschlossenen Ledertaschen
getragen werden.
bs. 2. Häuer, welche bei Schachtreparaturen beschäftigt find, dürfen
Gezähe mitnehmen.
§s43. Bildet der Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu anderen
Zwecken dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Förderabteilung hin
dicht, nach den übrigen Abteilungen hin derart zu verschlagen, daß niemand
durch die Zwischenräume des Verschlages den Kopf hindurch stecken kann.
§ 44. Befinden sich die Fahrten im Fördertrum, so darf während
der Förderung nicht gefahren und während der Benutzung zum Fahren nicht
gefördert werden.
§ 45. Ueber der Schachthängebank und über jeder Ruhebühne müssen
entweder die Fahrten wenigstens 1 m hervorragen, oder es müssen feste
Handgriffe angebracht sein.
§ 46. Ju Fahrschächten von mehr als 20 m Teufe müssen Ruhe-
bühnen in Abständen von nicht über 10 m angebracht sein.
§ 47. Abs. 1. In Schächten von mehr als 20 m Teufe find die
Fahrten tonnlägig und mit nicht mehr als 800 Neigung derart einzubauen,
daß die Fahrtsprossen dem Fahrenden überall ein sicheres Auftreten ge-
währen; dieselben müssen die Bühnlöcher decken.
Abs. 2. Bei gebotenem Wechsel der Fahrten ist das freiwerdende Fahrt-
loch entweder durch einen Deckel zu verschließen oder zu umfriedigen. Nur
wo es besondere Verhällnisse erfordern, dürfen ausnahmsweise mit schrift-
licher Genehmigung des Revierbeamten unter genauer Ausführung der von
demselben bezüglich der Entfernung der Ruhebühnen usw. zu treffenden An-
ordnungen Fahrten auch saiger eingebaut werden.
lr 48. Abs, 1. Die Benutzung des Seils zum Ein= und Ausfahren
der Belegschaft ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Oberbergamtes