Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 59. Die Tagebaue, sowie sämtliche Tagesanlagen sind bei Nacht- 
betrieb durch festangebrachte Beleuchtungsvorrichtungen derartig zu erhellen, 
daß die Arbeiter bei ihrer Beschäftigung jede ihnen drohende Gefahr er- 
kennen und ihr ausweichen können. 
VIII. Häuerarbeiten. 
60. Bei allen Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch 
Spreizen und Streben oder durch stehen zu lassende kleine Pfeiler oder durch 
Bolzen im Schrame hinreichend gegen ein vorzeitiges Niedergehen gesichert. 
werden. 
8 61. Abs. 1. Alle Tagebaustöße, vor denen Förderung und andere 
Arbeiten umgehen, müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Belegschaft, 
sowie vor Beendigung der Mittagpause von einem Aufsichtsbeamten oder 
einem von diesem dazu bestimmten, zuverlässigen Arbeiter auf das Bor- 
handensein von Einsturz drohenden Massen, insbesondere von Froftschalen 
untersucht werden. 
Abs. 2. Zeigen sich derartige, gefährliche Massen, so muß der Betrieb 
vor dem Stoße solange eingestellt werden, bis deren Beseitigung unter be- 
sonderer Aussicht erfolgt ist. 
IX. Maschinen. 
#*# 62. Alle Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe um- 
ehender Maschinenteile führt, dürfen während der Arbeit nur eng anliegende 
Kleider tragen. 
5* 63. Alle sich bewegenden Teile einer jeden maschinellen Anlage sind, 
soweit sich in ihrer Nähe Menschen bewegen müssen, mit einer Schnzvort 
richtung derartig zu umgeben, daß durch dieselbe eine Verunglückung ohne 
Verschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
&s# 64. Alle Abstürzvorrichtungen und Bremswerke find durch geeignete 
Schutzvorrichtungen für die unvorsichtige Annäherung ungefährlich zu machen. 
§*s 65. Alle Räume in denen 646 Maschinen, Aufzüge, Abstürzvor- 
eichtungen und Bremswerke oder Transmissionen befinden, müssen während 
der Arbeitszeit durch Tageslicht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein, 
daß die vorbezeichneten Anlagen, besonders aber die bewegten Teile, gut 
erkennbar find. 
66. Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur 
mit Gefahr zugänglichen Teile der Maschinen, sowie die Vornahme von 
Ausbesserungen an Maschinen und den von ihnen betriebenen maschinellen 
Vorrichtungen während des Ganges derselben ist verboten. 
§ 67. Das Auflegen der Riemen auf die Riemscheiben während des 
Ganges ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benutzt werden, welche 
die Gefahr für den Arbeiter ausschließen. 
5* 68. Die Schwungräder der Maschinen find so einzurichten, daß das. 
Andrehen derselben gefahrlos bewirkt werden kann. Fördermaschinen müssen 
an der Seilkorbachse eine kräftige Bremsvorrichtung besitzen, welche der 
Maschinenwärter, ohne seinen Stand zu verlassen, leicht und sicher hand- 
haben kann. 
§5 69. Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind 
derartig anzubringen und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung 
ohne Berschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
§& 70. Das Berühren der elektrischen Leitungen, der elektrischen 
Maschinen und Apparate jeder Art ist verboten und nur dem Dienst= und.
	        
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