5* 88. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine härtere Strafe ver-
wirkt ist, auf Grund des §5 208 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892 mit Geldstrafe bis
zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit eant bestr
§s 89. Für die Ausführung der nach Inhalt dieser Verordnung nötigen
Einrichtungen kann das Oberbergamt auf Antrag angemessene Fristen
willigen. Der Antrag ist bei dem Revierbeamten einzureichen.
90. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
kündigung in Kraft.
Breslau, den 12. Januar 1895.
Königliches Oberbergamt.
3. Bergpolizeiverordu#n#g über die Anschaffung, die Anfbewah den
Trausport, die Beransgabung 1055 die i——i der –êw–" vom
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(Amtsbl. Breslau, S. 458, Oppeln, Sonderbeilage zu Stück 34, Liegnitz S. 299.)
In der Fassung der Verzelheipererpagr. vom 10. April 18971) und vom
September 1904.
Auf Grund der 96 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 in der Fassung der Gesetze vom 24. Juni 1892 (Ges.-S.
S. 131) und vom 8. April 1894 (Ges.-S. S. 41) verordnet das unterzeichnete
Oberbergamt für den Betrieb der dem Gesetze vom 8. April 1894 (Ges.-S.
S. 41) unterliegenden Eisenerzbergwerke über die Anschaffung, die Aufbe-
wahrung, den Transport, die Verausgabung und die Berwendung der
Sprengstoffe nach Anhörung der Vorstände der Sektion V und der
Knappschaftsberufsgenossenschaft, sowie der Sektionen I und II der Schlesischen
Eisen= und Stahlberufsgenossenschaft, was folgt:
A. Anschaffung der Sprengstoffe.
— Sprengunzen in Bergwerken dürfen nur die nach 82 der
Polizeiverordnung der Minister des Innern und für Handel und Gewerbe,
betr. den Berkehr mit Sprengstoffen, vom 19. Oktober 1893 mn Verkehr
zugelassenen Sprengstoffe in der daselbst (§ 6) vorgeschriebenen Beschaffenheit
und Verpackung angeschafft werden.
Brisante Sprengstoffe werden in dieser Oerppolizeiverordnung diejenigen
Sprengstoffe genannt, auf welche sich die Absätze 1 und 2 des § 1 des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 en den verhrecherischen und gemein-
efährlichen Gebrauch von Sprena#cfen (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) beziehen.
Hirher gehören insbesondere:
Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit;
Karbonit und andere Sprengölpräparate;
ießbaumwolle;
rit, Roburit, Dabmenit, Westfalit und ähnliche Stoffe;
Sprengkapseln und Zündhüüchen.
1) Die Bestim dieser Berordnung aß 8 268 der A einen
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* von Eisenerzbergwerken. (Bgl. Bergpollzeiwerordnung vom 12. Jannar