— 72 —
Zur Anschaffung von Sprengstoffen und Zündmitteln find nur der
Bergwerksbesitzer und die hierzu von ihm Beauftragten befugt.
§J# 2. Auf jedem Bergwerke ist ein Register zu führen, in welchem die
zu Zwecken des Bergwerksbetriebes angeschafften Sprengstoffe unter Angabe
der Menge der einzelnen Sorten, des Tages der Anli Fung, der ugs-
quellen und des Ortes zu vermerken sind, an welchem die prengo e ge-
lagert sind. Der Bergwerksbesitzer ist für die Ausführung dieser Vorschrift
verantwortlich.
Dieses Register ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen.
Die Bergarbeiter dürfen ihren Bedarf an Sprengstoffen und
Zündmitteln nur von der Verwaltung desjenigen Bergwerks entnehmen,
auf welchem sie angelegt find.
B. Aufbewahrung der Sprengstoffe.
§ 4. Die Lagerung der beim Bergbau zu verwendenden Sprengstoffe
in Aufbewahrungsräumen, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, kann an der Verbrauchsstätte oder außerhalb
derselben unten Beachtung der nachstehenden Vorschriften erfolgen:
1. An der Verbrauchsstätte dürfen sämtliche Sprengstoffe nur in Spreng-
stoffkammern über oder unter Täge nach Maßgabe der in den g8 5—20
erteilten Borschriften oder in Zwischenmagazinen in Gemäßheit des §# 21 mit
Genehmigung des Revierbeamten verwahrt werden.
2. Außerhalb der Verbrauchsstätte dürfen Sprengstoffe nur in Vorrats-
häusern, welche außerhalb der Ortschaft gelegen sind, mit folgender Maßgabe
verwahrt werden:
a) Pulver,
Sprengsalpeter
brennbarer Salpeter,
Feuerwerkskörper und
Zündplättchen (amorces)
dürfen in diesen Vorratshäusern nur gelagert werden, wenn die Polizei-
behörde in Gemeinschaft mit der Bergbehörde sich von der Sicherheit der
Vorratshäuser überzengt hat;
b) die Lagerung aller übrigen Sprengstoffe darf in Vorratshäuser dieser
Art nur mit Genehmigung des Revierbeamten unter Beachtung der
in dem § 22 erteilten Vorschriften erfolgen.
I. Aufbewahrungsräume an der Verbrauchsstätte unter und
über Tage.
a) Allgemeine Vorschriften.
§ 5. Die Anlage von Sprengstofflammern innerhalb der unter der
Aussicht der Bergbehörde stehenden Betriebsanlagen unter und über Tage
(an der Verbrauchsstätte), in welchen Sprengstoffe in nicht größerer Menge
als 50 kg gelagert werden sollen, ist unter den von dem Revierbeamten im
Einzelfalle festgesetzten Bedingungen gestattet.
Die Anlage von Sprengstofffam bern, in denen mehr als 50 kg Spreng-
stoffe gelagert werden sollen, hat nach den in den §§ 6—20 enthaltenen
Vorschriften 4 erolgen.
6. Der Antrag auf Genehmigung zur Anlage von Sprengstoff-
lummern it bei dem Revierbeamten in zwei Exemplaren einzureichen. Dem
ntrage ist: