Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Zur Anschaffung von Sprengstoffen und Zündmitteln find nur der 
Bergwerksbesitzer und die hierzu von ihm Beauftragten befugt. 
§J# 2. Auf jedem Bergwerke ist ein Register zu führen, in welchem die 
zu Zwecken des Bergwerksbetriebes angeschafften Sprengstoffe unter Angabe 
der Menge der einzelnen Sorten, des Tages der Anli Fung, der ugs- 
quellen und des Ortes zu vermerken sind, an welchem die prengo e ge- 
lagert sind. Der Bergwerksbesitzer ist für die Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
Dieses Register ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
Die Bergarbeiter dürfen ihren Bedarf an Sprengstoffen und 
Zündmitteln nur von der Verwaltung desjenigen Bergwerks entnehmen, 
auf welchem sie angelegt find. 
B. Aufbewahrung der Sprengstoffe. 
§ 4. Die Lagerung der beim Bergbau zu verwendenden Sprengstoffe 
in Aufbewahrungsräumen, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, kann an der Verbrauchsstätte oder außerhalb 
derselben unten Beachtung der nachstehenden Vorschriften erfolgen: 
1. An der Verbrauchsstätte dürfen sämtliche Sprengstoffe nur in Spreng- 
stoffkammern über oder unter Täge nach Maßgabe der in den g8 5—20 
erteilten Borschriften oder in Zwischenmagazinen in Gemäßheit des §# 21 mit 
Genehmigung des Revierbeamten verwahrt werden. 
2. Außerhalb der Verbrauchsstätte dürfen Sprengstoffe nur in Vorrats- 
häusern, welche außerhalb der Ortschaft gelegen sind, mit folgender Maßgabe 
verwahrt werden: 
a) Pulver, 
Sprengsalpeter 
brennbarer Salpeter, 
Feuerwerkskörper und 
Zündplättchen (amorces) 
dürfen in diesen Vorratshäusern nur gelagert werden, wenn die Polizei- 
behörde in Gemeinschaft mit der Bergbehörde sich von der Sicherheit der 
Vorratshäuser überzengt hat; 
b) die Lagerung aller übrigen Sprengstoffe darf in Vorratshäuser dieser 
Art nur mit Genehmigung des Revierbeamten unter Beachtung der 
in dem § 22 erteilten Vorschriften erfolgen. 
  
I. Aufbewahrungsräume an der Verbrauchsstätte unter und 
über Tage. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
§ 5. Die Anlage von Sprengstofflammern innerhalb der unter der 
Aussicht der Bergbehörde stehenden Betriebsanlagen unter und über Tage 
(an der Verbrauchsstätte), in welchen Sprengstoffe in nicht größerer Menge 
als 50 kg gelagert werden sollen, ist unter den von dem Revierbeamten im 
Einzelfalle festgesetzten Bedingungen gestattet. 
Die Anlage von Sprengstofffam bern, in denen mehr als 50 kg Spreng- 
stoffe gelagert werden sollen, hat nach den in den §§ 6—20 enthaltenen 
Vorschriften 4 erolgen. 
6. Der Antrag auf Genehmigung zur Anlage von Sprengstoff- 
lummern it bei dem Revierbeamten in zwei Exemplaren einzureichen. Dem 
ntrage ist:
	        
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