Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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1. für Anlagen von Sprengstoffkammern unter Tage je ein durch einen 
konzessionierten Markscheider gefertigter und unterzeichneter Lageplan im 
Maßstabe 1:2000 nebst Beschreibung beizufügen. urch den Lageplan in 
Verbindung mit der Beschreibung muß die Lage der Sprengstoffkammern 
und deren nähere Umgebung vollständig und deutlich erkennbar sein; 
2. für Anlagen von Sprengsto kammern über Tage je eine von einem 
konzessionierten Markscheider im Maßstabe 1:500 gefertigte und unterzeichnete 
Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen. Durch diese muß die nähere 
Umgebung der geplanten Anlage, insbesondere deren Lage zu den nächsten 
Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, sowie anderen zur Lagerung 
von Sprengstoffen dienenden Gebänden vollständig ersfichtlich gemacht werden. 
§ 7. Die Genehmigung ur Anlage von Sprengstoffkammern, in. 
welchen mehr als 50 kg Sprengstoffe gelagert werden sollen, ist zu versagen, 
wenn deren Anlage und Einrichtung 
1. bei Sprengstoffkammern unter Tage den in den S§ 11—19, 
2. bei Sprengstoffkammern über Tage den in dem § 20 enthaltenen 
Vorschriften nicht entsprechen. 
Im übrigen bestimmt der Revierbeamte, ob und unter welchen besonderen 
Bedingungen die Errichtung der Sprengstoffkammer erfolgen darf. 
5+ 8. Die Genehmigung zur Anlage der Sprengstoffkammer ist regel- 
mäßig an die Bedingung geltupt, daß in derselben höchstens 500 kg Spreng- 
stoffe verwahrt werden dürfen. 
Die Lagerung größerer Mengen von Sprengstoffen in derselben Spreng- 
stofffammer kann von dem Oberbergamte auf Antrag des Bergwerksbesitzers 
gestattet werden. Der Antrag, ist bei dem Revierbeamten unter Beachtung 
der im § 6 Leebenen Bestimmungen einzureichen. 
9. Sprengstoffkammern dürfen erst dann zur Aufbewahrung von 
Sprengstoffen benutzt werden, wenn der Revierbeamte die Ausführung und 
Einrichtung derselben an Ort und Stelle geprüft und die schriftliche Ge- 
nehmigung zur Benutzung derselben erteilt hat. 
Nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Anlage mit dem Vermerk 
des Datums der Genehmigung und der bergpolizeilichen Abnahme auf dem 
Grubenbilde aufzutragen. 
§ 10. In jeder Sprengstoffkammer, in welcher brisante Sprengstoffe 
(§+ 1 Abs. 2) verwahrt werden, muß ein Verzeichnis vorhanden sein, aus 
welchem der jeweilige Bestand der Kammer an diesen Sprengstoffen festgestellt 
werden kann. 
Das Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
b) Sprengstoffkammern unter Tage. 
&# 11. Sprengstofffammern unter Tage müssen gegen Iubruchereen 
und Ersaufen gesichert sein und von den im Betriebe stehenden nächsten 
Schächten mindestens 100 m von den nächsten Bremsbergen, Fahr= und 
Förderstrecken mindestens 10 m entfernt angelegt werden. 
Auf Antrag des Bergwerksbesitzers kann die Anlage ausnahmsweise 
auch in geringerer Entfernung als 100 m von den nächsten Schächten von 
dem Oberbergamt unter den von demselben festzusetenden Bedingungen ge- 
stattet werden. Der Antrag ist bei dem Revierbeamten einzureichen. 
Die zu den Sorengstoframmern führenden Strecken müssen, falls nicht 
besondere Zu- und Abgangsstrecken vorhanden sind, von der nächsten Förder- 
oder Fahrstrecke aus derart durch die Verschläge geteilt werden, daß die zu- 
und abgehenden Arbeiter einander nicht begegnen können.
	        
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