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1. für Anlagen von Sprengstoffkammern unter Tage je ein durch einen
konzessionierten Markscheider gefertigter und unterzeichneter Lageplan im
Maßstabe 1:2000 nebst Beschreibung beizufügen. urch den Lageplan in
Verbindung mit der Beschreibung muß die Lage der Sprengstoffkammern
und deren nähere Umgebung vollständig und deutlich erkennbar sein;
2. für Anlagen von Sprengsto kammern über Tage je eine von einem
konzessionierten Markscheider im Maßstabe 1:500 gefertigte und unterzeichnete
Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen. Durch diese muß die nähere
Umgebung der geplanten Anlage, insbesondere deren Lage zu den nächsten
Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, sowie anderen zur Lagerung
von Sprengstoffen dienenden Gebänden vollständig ersfichtlich gemacht werden.
§ 7. Die Genehmigung ur Anlage von Sprengstoffkammern, in.
welchen mehr als 50 kg Sprengstoffe gelagert werden sollen, ist zu versagen,
wenn deren Anlage und Einrichtung
1. bei Sprengstoffkammern unter Tage den in den S§ 11—19,
2. bei Sprengstoffkammern über Tage den in dem § 20 enthaltenen
Vorschriften nicht entsprechen.
Im übrigen bestimmt der Revierbeamte, ob und unter welchen besonderen
Bedingungen die Errichtung der Sprengstoffkammer erfolgen darf.
5+ 8. Die Genehmigung zur Anlage der Sprengstoffkammer ist regel-
mäßig an die Bedingung geltupt, daß in derselben höchstens 500 kg Spreng-
stoffe verwahrt werden dürfen.
Die Lagerung größerer Mengen von Sprengstoffen in derselben Spreng-
stofffammer kann von dem Oberbergamte auf Antrag des Bergwerksbesitzers
gestattet werden. Der Antrag, ist bei dem Revierbeamten unter Beachtung
der im § 6 Leebenen Bestimmungen einzureichen.
9. Sprengstoffkammern dürfen erst dann zur Aufbewahrung von
Sprengstoffen benutzt werden, wenn der Revierbeamte die Ausführung und
Einrichtung derselben an Ort und Stelle geprüft und die schriftliche Ge-
nehmigung zur Benutzung derselben erteilt hat.
Nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Anlage mit dem Vermerk
des Datums der Genehmigung und der bergpolizeilichen Abnahme auf dem
Grubenbilde aufzutragen.
§ 10. In jeder Sprengstoffkammer, in welcher brisante Sprengstoffe
(§+ 1 Abs. 2) verwahrt werden, muß ein Verzeichnis vorhanden sein, aus
welchem der jeweilige Bestand der Kammer an diesen Sprengstoffen festgestellt
werden kann.
Das Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen.
b) Sprengstoffkammern unter Tage.
11. Sprengstofffammern unter Tage müssen gegen Iubruchereen
und Ersaufen gesichert sein und von den im Betriebe stehenden nächsten
Schächten mindestens 100 m von den nächsten Bremsbergen, Fahr= und
Förderstrecken mindestens 10 m entfernt angelegt werden.
Auf Antrag des Bergwerksbesitzers kann die Anlage ausnahmsweise
auch in geringerer Entfernung als 100 m von den nächsten Schächten von
dem Oberbergamt unter den von demselben festzusetenden Bedingungen ge-
stattet werden. Der Antrag ist bei dem Revierbeamten einzureichen.
Die zu den Sorengstoframmern führenden Strecken müssen, falls nicht
besondere Zu- und Abgangsstrecken vorhanden sind, von der nächsten Förder-
oder Fahrstrecke aus derart durch die Verschläge geteilt werden, daß die zu-
und abgehenden Arbeiter einander nicht begegnen können.