Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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6 12. Die Sdrengftofftammern müssen aus zwei durch eine verschließ- 
bare Tür gesonderten Abteilungen bestehen, von denen der dem Eingang 
der Kammer nähstzelegene Raum (Vorraum) zur Verausgabung der Spreng- 
stoffe, der hintere Raum (Lagerraum) zur Lagerun kesteben ient. 
Jede dieser Abteilung ist derart unter stetem chluß zu halten, daß 
sie von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet werden kann. 
An der Außenseite der Eingangstür zum Vorraum find in leicht erkenn- 
barer Weise die Worte „Warnung! Sprengstoffe!“ anzubringen. 
& 13. Als ständige Beleuchtungsvorrichtung für den Borraum dürfen 
nur außerhalb desselben Laternen angebracht werden. Dieselben sind gegen 
Beschädigung ausreichend zu sichern. 
5 14. Die Sprengstoffkammern müssen trocken und so geräumig sein, 
daß das Füllen und Leeren derselben bequem und ohne “ oder 
Verletzung der Sprengstoffverpackung erfolgen kann, auch eine Besichtigung 
der Vorräte jederzeit möglich ist. 
* 15. Die Sprengstoffbehälter müssen in dem Lagerraum (§ 12) auf 
Holzunterlagen ruhen. Es dürfen höchstens sechs Kistenreihen übereinander 
elagert werden. Zwischen den einzelnen Kistenreihen find glatte hölzerne 
wischenlager anzubringen. 
§ 16. Zusammen mit Sprengstoffen dürfen in demselben Raume Zünd- 
hütchen und Sprengkapseln nur in der Menge eines Wochenbedarfs und nur 
dann gelagert werden, wenn sie sich in einem besonderen verschlossenen Be- 
hälter befinden. 
* 17. Das Betreten der Sprengstoffkammern mit offenem Licht oder 
brennendem Tabak ist verboten. 
Der Cimnere) Lagerraum darf nur von den zur Anschaffung und Ver- 
ausgabung der Sprengstoffe, sowie den zur Empfangnahme der an Aicserte 
Sprengstoffe befugten Personen und den mit dem Transport dieser toffe 
beauftragten Arbeitern betreten werden. 
§# 18. Für Sprengstoffkammern, in welchen brisante Spragstoff 644 
bb- 3 gelagert werden, sind außer den I§ 11—17 folgende Vorschri 
zu beachten: 
1. Die Temperatur in den Sprengstoffkammern darf nicht über 300. 
Celfius und nicht unter 80 Celfius betragen. 
2. In der Sprengstoffkammer muß ein nach Graden Celfins eingeteiltes, 
in brauchbarem Zustande befindliches Thermometer vorhanden sein. 
5 19. Für Sprengstoffkammern, in welchen Sprengpulver verwahrt 
wird, gelten neben den §§ 11—-—17 folgende Bestimmungen: 
1. Alles Nagelwerk, welches ganz oder teilweise an den inneren Wänden 
der Sprengstoffkammer liegt, muß von Kupser, Zink oder Holz, Schlüssel. 
und Riegel der Kürschler müssen von Bronze oder Messing sein; die Tür- 
angeln müssen mit Scheiben von Messing oder Kupfer Überdeckt, überhaupt 
muß alles Eisenwerk an Stellen, an welchen es mit Eisen in Berührun 
kommen kann oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer oder Zinkb 
überzogen sein. Die Türschwellen sind von Holz herzustellen und die Fuß- 
böden beider Abteilungen (& 12) mit Decken aus weichen Stoffen (Haar- 
und Filzdecken und dergleichen) zu belegen. » 
2. Vorraum darf nur mit Sicherheitslampen aus Messing oder mit 
Laternen betreten werden, welche durch ein starkes Messingdrahtgitter gegen 
Beschädigung rtchert find. 
3. Das eten des (inneren) erraumes ist nur barfuß oder in 
Filzschuhen und ohne Beleuchtungsmittel gestattet.
	        
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