— 75 —
Tc) Sprengstoffkammern über Tage.
*20. Die Anlage der Sprengstoffkammern über Tage muß unter Er-
füllung der folgenden besonderen Bedingungen erfolgen:
1. Die Sprengstoffkammer muß mindestens 50 m von allen mit
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge-
bäuden, sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein.
2. Die Umfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht,
aber — ausgeführt werden, unter demselben darf keine gewölbte
ecke sein.
8. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingange angebracht werden. Sie
sind nach außen stark zu vergittern, nach innen mit Läden zu versehen,
welche mit Zinkblech beschlagen find.
4. Die Sprengstoffkammer ist mit einer allseitig schützenden Erdumwallung.
zu umgeben und mit einem freistehenden Blitzableiter zu versehen.
5. Der Zugang zur Sprengstoffkammer durch die Erdumwallung muß
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung völlig.
deckenden Schutzwall gesichert werden.
Im übrigen finden auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten
der Hrengicffkammern über Tage § 7 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, §§ 8.
bis 10, sowie §# 12 — 19 entsprechende Anwendung.
d) Zwischenmagazine.
5* 21. Unter den von dem Revierbeamten im Einzelfalle festgestellten
Bedingungen ist es auf Antrag des Bergwerksbesitzers gestattet, neben den
Sprengstoffkammern unter Tage sogenannte Zwischenmagazine als Auf-
bewahrungsräume für die in Gemäßheit des §& 87 in den Behältern zurück-
maliefernden, während der Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe an-
zulegen.
Die Aufbewahrung dieser Sprengstoffe in den Zwischenmagazinen ist
nur unter der Bedingung zulässig, daß die Sprengstoffe in den Behältern
verbleiben, um demnächst von dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu
werden. Geschieht letzteres nicht innerhalb dreier Tage von der Ablieferung
des Behälters ab, so find die darin enthaltenen Sprengstoffe zur Spreng-
stoffkammer wieder zu vereinnahmen.
II. Aufbewahrungsräume außerhalb der Verbrauchsstätte.
§ 22. Für die Anlage von Vorratshäusern zur Aufbewahrung der im
8 4 Ziff. 2b bezeichneten Sprengstoffe außerhalb der Berbrauchsstätte
(65 Absatz 1) gelten die folgenden Vorschriften:
1. Der Antrag auf Genehmigung der Anlage des Vorratshauses ist in
Gemäßheit der Be timmung des § 6, Ziff. 2 zu stellen.
2. Auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten der Vorrats-
ser finden §# 7 n 1 Ziff. 2 und all 2, §9 und 10, sowie die 5§ 12
is 18 und 20 Abs. 1 Ziff. 2—5 mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) das Vorratshaus muß mindestens 100 m von allen mit Feuerung
versehenen oder zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebänden,
sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein;
b) die Erdumwallung muß mit mindestens 2 m Kronenbreite und einer
mindestens 1,0 fachen Böschung hergestellt und die innere Böschung,
nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützwand, so steil gemacht
werden, daß sie mindestens einer 0,5 fachen Böschung entspricht, wobe#